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1. Schließen türkische Eheleute einen notariellen Vertrag, in dem sich der Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 DM zu zahlen, falls er, so Ziffer 1, jemals wieder in tätlicher Weise seine Frau angreifen, oder, so Ziffer 2, er Anstalten machen sollte, eine Beziehung zu einer anderen Frau aufzunehmen oder weiter zu unterhalten, dann ist Gegenstand dieses Vertrages die Regelung der ehelichen Beziehungen der Parteien untereinander. Eine solche Regelungen unterliegt dem Ehewirkungsstatut, das nach Art.14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB auf türkisches Recht verweist. 2. Einer Klage aus diesem Vertrag kann grundsätzlich die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, da sich aus Art.161 TürkZGB ergibt, daß ein Ehegatte den anderen wegen einer Schädigung gerichtlich belangen kann. 3. Eine eventuelle Teilnichtigkeit des Vertrags im Hinblick auf seine Ziffer 2. berührt nicht notwendig die Verpflichtung unter Ziffer 1, da deutsches Recht (§§ 138, 139 BGB) nicht anzuwenden ist und die Regelung des § 139 BGB nicht zum deutschen ordre public gehört. 4. Prozeßkostenhilfe kann in einem solchen Fall aber nur für einen Teilbetrag (hier:5.000 DM) bewilligt werden, da angesichts der zahlreichen offenen Fragen eine nicht auf Prozeßkostenhilfe angewiesene Partei zur Reduzierung des Kostenrisikos sich mit der Geltendmachung eines Teilbetrages begnügen würde. Hinsichtlich des überschießenden Betrags ist die Rechtsverfolgung also vorerst mutwillig im Sinne von § 114 ZPO.

OLG Hamm (29 W 66/97) | Datum: 11.07.1997

NJW-RR 1998, 1542 [...]

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