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1. Eine öffentliche Zustellung (hier: eines Urteils auf Feststellung der Vaterschaft und Verurteilung zum Regelunterhalt) ist als staatlicher Hoheitsakt unabhängig davon wirksam, ob die Voraussetzungen des § 203 ZPO objektiv erfüllt waren. Insbesondere die Rechtssicherheit erfordert, daß die Wirksamkeit des Staatshoheitsaktes nicht noch Jahre später in Frage gestellt wird 2. Lediglich eine gegen § 103 Abs. 1 GG verstoßende Zustellung (etwa bei für das Gericht erkennbar nicht vorliegenden Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung oder bei ihrer rechtsmißbräuchlicher Herbeiführung durch den Prozeßgegner) wäre unwirksam (hier: verneint).
FamRZ 1998, 172 MDR 1997, 1155 NJW-RR 1998, 497 OLGReport-Hamm 1997, 265 [...]
1. Auch wenn die Unterhaltspflicht des nichtehelichen Vaters gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes wegen des Ablauf der Jahresfrist nach § 1615l Abs. 2 BGB (alte Fassung) bereits beendet war, entsteht diese Unterhaltspflicht wegen der seit dem 01.19.1995 geltenden neuen Fassung des § 1615l Abs. 2 BGB für die Zeit ab Inkrafttreten der Neufassung bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Entbindung erneut. 2. Von der Mutter eines nichtehelichen Kindes kann bis zur Vollendung von dessen 3. Lebensjahr zumindest dann eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden, wenn die Mutter des Kindes nicht mit nahen Verwandten oder engen Freunden zusammenlebt, die eine gesicherte, alltägliche und kontinuierliche Betreuung des Kindes während der regelmäßigen Abwesenheit der Mutter ermöglichen.
Ebenso zu Ziffer 1: LG Arnsberg - 3 S 9/97 - 20.05.1997, FamRZ 1997 FamRZ 1998, 118 [...]