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1. Eine vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 91 BSHG am 01.08.1996 vereinbarte treuhänderische Inkassozession bezüglich übergegangener Unterhaltsansprüche ist unwirksam. 2. Verliert der Unterhaltsverpflichtete seine Arbeitsstelle, so ist ihm die Berufung auf die dadurch eingetretene Leistungsunfähigkeit nur dann versagt, wenn ihm ein verantwortungsloses und unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen ist. 3. Es ist unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der arbeitslos gewordene Verpflichtete zunächst an einer ihm bewilligten Reha-Maßnahme teilnimmt, um seine Arbeitskraft wieder in vollem Umfang herzustellen, bevor er sich um eine neue Arbeitsstelle bemüht. 4. An jemanden, der einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, sind hohe Anforderungen bei den Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz zu stellen (hier: Bei nicht ausreichenden Bemühungen ist unterstellt worden, daß der verpflichtete innerhalb von drei Monaten eine neue Stelle hätte finden können). 5. Werden einem Unterhaltsverpflichteten fiktive Einkünfte zugerechnet, kann nicht ohne weiteres an das frühere Einkommen angeknüpft werden, wenn dieses wesentlich geprägt war durch Prämien und Zuschläge (hier: früheres Bruttoeinkommen deutlich über 5.000 DM, davon rund 1/3 Prämien und Zuschläge; nunmehr fiktiv zugerechnet 4.500 DM). 6. Ratenzahlungen aus Verbindlichkeiten für luxuriöse Zwecke, die nach der Trennung und damit in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung begründet wurden (hier: Kauf einer Stereoanlage), sind unterhaltsrechtlich unbeachtlich.
Anmerkung Els FamRZ 1998, 435 FamRZ 1997, 1405 FamRZ 1998, 435 OLGReport-Hamm 1997, 278 [...]
Der Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses für ein Scheidungsverfahren ist selbständiger Bestandteil des Trennungsunterhalts (§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB, § 1360a Abs. 4 BGB). Ab Rechtskraft der Scheidung wird aber kein Trennungsunterhalt mehr geschuldet, sondern nur noch nachehelicher Unterhalt. Beim nachehelichen Unterhalt gibt es aber keinen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses (BGH FamRZ 1984, 148). Durch die Rechtskraft des Scheidungsurteils entfällt die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens, die Voraussetzung für die Statthaftigkeit des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist (§ 620a ZPO). Folglich kann ein Ehegatte, der rechtzeitig vor der Scheidung Prozeßkostenhilfe beantragt hat, nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr auf einen Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verwiesen werden.
EzFamR aktuell 1997, 363 FamRZ 1997, 1542 FuR 1998, 29 OLGR-München 1997, 255 [...]