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Im Rahmen des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist es Sache des Verfügungsklägers den Verfügungsanspruch in den tatsächlichen Voraussetzungen darzulegen und ohne vorherigen gerichtlichen Beweisbeschluß mit präsenten Beweismitteln glaubhaft zu machen (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Dabei muß sich der Verfügungskläger bemühen, die entstehenden Kosten niedrig zu halten. Hat der Gegner Tatsachenvorbringen des Verfügungsklägers bestritten, so sind die Kosten für das Stellen von Zeugen im Verhandlungstermin erstattungsfähig. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gericht die Zeugen tatsächlich gehört hat oder nicht.
vgl. auch OLG Köln JurBüro 1995, 475 NJW-RR 1997, 1293 OLGReport-Koblenz 1997, 323 [...]
Erfüllt der Beklagte zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit die Klageforderung, so kann zwar keine Erledigung festgestellt werden, da es an der Zustellung der Klage fehlt, aber die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten zu erstatten. Denn die endgültige Bezifferung des materiellen, auf Kostenerstattung gerichteten Schadensersatzanspruchs im Erkenntnisverfahren bereitet in der Regel erhebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf noch nicht beglichene Honorarforderungen und im Hinblick auf die Berücksichtigung prozessualer Erstattungsforderungen des Prozeßgegners.
vgl. auch KG, MDR 1991, 62 MDR 1998, 367 NJW-RR 1998, 1616 WuM 1998, 181 [...]