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1. Ist ein Ausländer (hier: Ägypter) nach moslemischem Recht mit einer zweiten (ägyptischen) Frau verheiratet und will er das mit dieser Frau gezeugte Kind zusammen mit seiner ersten deutschen Frau adoptieren, so kann die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung auch bei Einverständnis aller Parteien nicht erteilt werden, wenn alle Beteiligten einschließlich der leiblichen (ägyptischen) Kindesmutter in Deutschland harmonisch zusammenleben, mithin dem Kind die für seine Entwicklung erforderliche leibliche mütterliche Zuwendung und Fürsorge zukommt. 2. Selbst bei Vorhandensein mütterlicher Beziehungen zwischen der deutschen Ehefrau und dem Kind würde das Kindeswohl durch die Adoption nicht gefördert, da die große Gefahr späterer erheblicher Gefühlskonflikte und Identitätsprobleme bei dem Kinde besteht durch die Erfahrung, daß es in einer Familie mit einem Vater und zwei Müttern lebt, daß es in Wirklichkeit das Kind eines ägyptischen Vaters und der in der Familie lebenden ägyptischen zweiten Ehefrau des Vaters ist, daß es aber in rechtlicher Hinsicht nur die deutsche Ehefrau des Vaters als Mutter zu betrachten hat.
DAVorm 1997, 927 FamRZ 1998, 54 IPRax 1999, 50 NJW-RR 1998, 582 [...]
1. Mit der Trennung der Eltern erlangt das Kind einen von beiden Elternteilen abgeleiteten Doppelwohnsitz. 2. Der Aufenthalt der Kindesmutter und des Kindes in einem Frauenhaus begründet einen Wohnsitz des Kindes am Ort des Frauenhauses, wenn der Aufenthalt dort länger dauert (hier: seit mehr als vier Wochen) und wenn insbesondere durch nach außen erkennbare Umstände deutlich wird, daß die Mutter den betreffenden Ort zum ständigen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu machen gewillt ist (hier. Wohnungssuche am Ort des Frauenhauses).
FamRZ 1997, 1294 NJW-RR 1997, 1165 NJWE-FER 1997, 260 (LS) [...]
1. Auch wenn es grundsätzlich jeder Partei freisteht, Familiensachen des § 621 Abs. 1 ZPO im Verbund anhängig zu machen oder isolierte Verfahren zu betreiben, wird diese Dispositionsfreiheit durch die Rücksicht eingeschränkt, die derjenige zu nehmen hat, der öffentliche Hilfe wie hier die Prozeßkostenhilfe in Anspruch nimmt. 2. Da es Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip gebieten, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen, reicht jeder vernünftige Grund für eine isolierte Geltendmachung aus, Bedenken hinsichtlich eines mutwilligen Verhaltens im Sinne des § 114 ZPO auszuräumen. 3. Liegen solche vernünftige Gründe nicht vor, führt dies nicht zur vollständigen Versagung der Prozeßkostenhilfe, da auch bei Geltendmachung im Scheidungsverbund Kosten angefallen wären, die im Rahmen der Prozeßkostenhilfe hätten übernommen werden müssen. Die Prozeßkostenhilfe ist dann vielmehr der Höhe nach auf die Kosten zu beschränken, die auch im Verbund entstanden wären. 4. Ist die Verursachung nicht von Prozeßkostenhilfe gedeckter Mehrkosten auf die fehlerhafte Beratung des Rechtsanwaltes zurückzuführen, so haftet dieser der Partei auf Schadensersatz.
FamRZ 1997, 1411 JurBüro 1997, 480 NJW-RR 1997, 1167 OLGReport-Frankfurt 1998, 51 [...]
1. Die gegenwärtig geführte Diskussion über die Sicherheit der Renten rechtfertigt nicht den Verzicht auf die Durchführung des erweiterten Splittings zugunsten des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beim Ausgleich betrieblicher Altersversorgungen. 2. Zu den auszugleichenden Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung gehören auch das nach der Satzung des Versorgungsträgers geschuldete Weihnachtsgeld und die Treueprämie, wenigstens soweit beides regelmäßig zu zahlen ist.
FamRZ 1998, 628 NJW-RR 1997, 1298 NJWE-FER 1997, 266 (LS) [...]