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Bestehen zwischen den Eltern auch noch nach der Scheidung aggressive Spannungen von weit überdurchschnittlicher Intensität und die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft, das Kind von dem nachehelichen Krieg fernzuhalten, und hat das (hier: sachverständigerseits beratene) Familiengericht darüber hinaus festgestellt, daß der nicht sorgeberechtigte Elternteil auch Umgangskontakte zu massiven Vorstößen gegen den Sorgeberechtigten mißbraucht, dann ist die begrenzte (hier: vorerst einjährige) Aussetzung des Umgangsrechts nicht zu beanstanden, wenn das Kind weitere Besuchskontakte verweigert und bei Erzwingung des Umgangsrechts psychische Schäden des Kindes zu befürchten sind.
EzFamR aktuell 1997, 265 FamRZ 1998, 969 FuR 1997, 276 NJWE-FER 1997, 257 (LS) [...]
Ebenso wie die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist auch die Geltendmachung von Sozialhilfeansprüchen den persönlichen Angelegenheiten des Betreuten oder des Kindes zuzuordnen und nicht der Vermögenssorge.
ablehnende Besprechung der Entscheidung durch Bienwald, FamRZ 1998, 1567 FamRZ 1998, 919 [...]
Der rechtskräftig als Vater eines nichtehelichen Kindes festgestellte Mann hat nach § 1610 Abs. 2, § 1613 Abs. 2 BGB dem Kind die Kosten des Feststellungsprozesses zu erstatten. Kein Erstattungsanspruch besteht dagegen für vorher durchgeführte erfolglose Prozesse gegen Männer, die als Vater ausgeschlossen worden sind. Sachverständigenkosten, die in den vorher durchgeführten erfolglose Prozesse gegen Männer, die als Vater ausgeschlossen worden sind, entstanden sind, sind in Bezug auf die konkrete Ersparnis zu erstatten nach § 1610 Abs. 2, § 1613 Abs. 2 BGB, wenn die Feststellungen in dem Verfahren gegen den festgestellten Vater verwertet werden konnten.
vgl. auch OLG München, FamRZ 1996, 1426 ; FamRZ 1997, 1286 FamRZ 1998, 1192 [...]