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1. Aus dem in Nichtbestehen einer Zwischenprüfung (hier: des Physikums im Rahmen des Medizinstudiums) kann nicht auf die Nichteignung des Unterhaltsberechtigten für das eingeschlagene Studienfach geschlossen werden. Einem Studenten muß mindestens ein Wiederholungversuch zugestanden werden. 2. Rechtfertigt ein Medizinstudent den Rücktritt von der Wiederholungsprüfung mit einem Arztbericht, in dem von Schlaflosigkeit, starken Konzentrationsstörungen, ausgeprägten Ängsten bis hin zu Panikattacken sowie von einer weinerlich depressiven Grundstimmung mit Antriebsstörung und vitalen Störungen die Rede ist, und führt der Student diese psychische Ausnahmesituation auf den laufenden Unterhaltsrechtsstreit zurück, so ergeben sich hieraus durchgreifende Bedenken gegen die Eignung für den Arztberuf, denn gerade der ärztliche Beruf erfordert ein hohes Maß an psychischer Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die tagtägliche Konfrontation mit gesundheitlich schwer beeinträchtigten Menschen. 3. Eine Vergütung, die ein Student aus einer Nebenerwerbstätigkeit erzielt, stellt grundsätzlich Einkommen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit dar. Die Anrechnung solcher Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit bestimmt sich nach dem entsprechend heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB. Einkünfte bleiben danach anrechnungsfrei, soweit der Unterhaltspflichtige nicht den vollen Unterhalt leistet. Darüber hinaus kommt eine Anrechnung nur insoweit in Betracht, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

OLG Hamm (4 UF 441/96) | Datum: 21.04.1997

FamRZ 1998, 767 NJW-RR 1998, 726 [...]

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