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OLG Köln (14 WF 19/97) | Datum: 24.04.1997
I. Gemäß einem Prozeßvergleich beim Amtsgericht Rastatt vom 21.2.1990 hat der Kläger (nebst Kindesunterhalt) 750,- DM nachehelichen Unterhalt an die Beklagte zu zahlen. Er hat Abänderungsklage mit dem Antrag erhoben, [...]