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Es ist allgemein anerkannt, daß die Androhung eines Zwangsgelds wegen der damit für den Betroffenen einhergehenden Rechtsbeeinträchtigung als Zwischenentscheidung mit der Beschwerde gemäß §§ 19, 20 FGG anfechtbar ist (BGH FamRZ 1979, 224, 225). Gleiches hat auch in dem Fall zu gelten, in dem ein auf Androhung eines Zwangsgelds gerichteter Antrag zurückgewiesen wird. Hiervon wird die Durchsetzbarkeit einer gerichtlichen Verfügung für den von ihr Begünstigten entscheidend berührt, weil gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 FGG die Androhung eines Zwangsgelds Voraussetzung für dessen Festsetzung ist. Gemäß § 27 Abs. 1 FGG ist gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts regelmäßig das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegeben. § 63a FGG macht hiervon für Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben (§ 1711 Abs. 1 BGB), eine Ausnahme. Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob die in einem angefochtenen Beschluß erfolgte Ablehnung der Androhung eines Zwangsgelds dem Umgangsrechtsverfahren zuzuordnen oder ob sie Teil des selbständigen (BGH FamRZ 1986, 789) Verfahrens zur Festsetzung eines Zwangsgelds ist. Der Senat hält die zweite Alternative für zutreffend, weil es noch nicht darum geht, schon vorsorglich auf den Willen des Adressaten der gerichtlichen Verfügung Einfluß zu nehmen, sondern darum, die unabdingbare Voraussetzung für die Festsetzung eines Zwangsgelds zu schaffen.

OLG Celle (15 W 8/97) | Datum: 16.04.1997

Das Verfahren ist wegen der Abweichung zu BayObLG FamRZ 1996, 878 sowie mehrerer Oberlandesgerichte gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem BGH vorgelegt worden. DAVorm 1997, 512 FamRZ 1997, 1109 [...]

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