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Hat der Sachverständige entgegen § 407a Abs. 3 ZPO nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, daß der angeforderte Kostenvorschuß erheblich überschritten wird, steht ihm kein Anspruch auf die volle Entschädigung zu. In diesem Fall ist das Honorar zu kürzen auf einen Betrag, der den Kostenvorschuß um 20 bis 25 % überschreitet.
vgl. auch LG Bückeburg, NdsRpfl 1996, 57; LG Osnabrück, JurBüro 1996, 153. NJW-RR 1997, 1295 [...]