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Will das Gericht bei einer Kostenentscheidung nach § 93a ZPO die Kosten nicht insgesamt gegeneinander aufheben, sondern gemäß § 93a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, weil ein Ehegatte in einer Folgesache ganz unterlegen ist, so kann es entweder die Gesamtkosten quotenmäßig verteilen oder es kann aussprechen, daß die Mehrkosten, die durch die erfolglose Folgesache entstanden sind, der insoweit unterliegenden Partei auferlegt werden. Wird der letztere Weg gewählt, führt dies im Kostenfestsetzungsverfahren zur Anwendung der sogenannten Differenzmethode ( so auch OLG Koblenz, FamRZ 1990, 82 ).
FamRZ 1997, 764 JurBüro 1997, 424 OLGReport-Köln 1997, 257 [...]
1. Erörtert das Familiengericht im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens auch Fragen des Umgangsrechts, dann wird die Umgangsrechtsangelegenheit spätestens dann anhängig im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO, wenn sich das Gericht erkennbar mit der Angelegenheit befaßt. Dies folgt aus dem Amtsermittlungsgrundsatz, wonach es keines einleitenden Antrags bedarf. 2. Schließen die Parteien in einem solchen Verfahren eine Vereinbarung über die Ausübung des Umgangsrechts, dann steht dem Prozeßbevollmächtigten neben den Besprechungs- und Geschäftsgebühren beider Angelegenheiten (Sorge - und Umgangsrecht) nach § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO aus der Umgangsrechtsangelegenheit nur die Vergleichsgebühr in Höhe einer vollen und nicht einer 15/10-Gebühr zu.
EzFamR aktuell 1997, 169 FamRZ 1997, 1346 JurBüro 1997, 307 NJWE-FER 1997, 259 [...]
1. Gibt eine arme Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht ab und wird die Prozeßkostenhilfebewilligung daraufhin widerrufen, so wird durch die Vorlage entsprechender Unterlagen im Beschwerdeverfahren der angefochtenen Entscheidung die Grundlage entzogen. 2. Die Möglichkeit, das Vorbringen als verspätet und damit unbeachtlich zurückzuweisen, besteht im Hinblick auf § 570 ZPO nicht.
FamRZ 1997, 1089 NJW-RR 1997, 1026 NJWE-FER 1997, 233 (LS) [...]