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Gegen die Ablehnung der Bestimmung eines Stundensatzes für die Sachverständigenentschädigung außerhalb des Verfahrens der Festsetzung der Sachverständigenentschädigung nach § 16 ZSEG gibt es kein Rechtsmittel. Allerdings ist es in der Praxis bei der Anweisung der Entschädigung des Sachverständigen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 15 Abs. 1 ZSEG) weithin üblich, den Stundensatz der Entschädigung durch den Richter festlegen zu lassen oder zumindest eine Stellungnahme hierzu vor der Feststellung und Anweisung der Entschädigung einzuholen. Die Vordrucke der Justizverwaltung für die Festsetzung und Anweisung der Sachverständigenentschädigung sehen meist eine entsprechende Stellungnahme des Richters zur Höhe des Stundensatzes vor. Zu einer solchen Mitwirkung kann der Richter sogar von der Dienstaufsichtsbehörde verpflichtet werden (BGH NJW 1969, 216). Der Richter wird hier jedoch lediglich als Organ der Justizverwaltung in einem reinen Verwaltungsverfahren tätig. Die Bestimmung des Stundensatzes durch ihn hat nur die Bedeutung einer unverbindlichen Stellungnahme. Seine Entscheidung bindet den Kostenbeamten nicht. Der Richter selbst ist hieran nicht gebunden, wenn er später mit der gerichtlichen Festsetzung der Sachverständigenentschädigung gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG befaßt wird. Es ist daher ein Rechtsmittel weder gegen die Bestimmung des Stundensatzes in diesem verfahren noch gegen die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags gegeben. Auch gegen die Anweisung oder die Ablehnung einer solchen seitens des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gibt es keinen gerichtlichen Rechtsbehelf. Dem Sachverständigen bleibt nur der Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach § 16 Abs. 1 ZSEG.

OLG München (11 W 2721/96) | Datum: 09.12.1996

vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 189 zur Zulässigkeit einer nachträglichen Änderung der Entschädigungsfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG zuungunsten des Sachverständigen. NJW-RR 1997, 768 OLGR-München 1997, [...]

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