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1. Ein Zwangsgeld nach § 33 FGG kann nur dann verhängt werden, wenn die zugrundeliegende gerichtliche Verfügung vollzugsfähig ist. Bei Entscheidungen nach § 1634 BGB muß die Anordnung etwa genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten sowie die vorzunehmende, die zu unterlassende oder die zu duldende Handlung genau bezeichnen. Gerichtliche Verfügungen, die nur feststellenden Charakter haben oder einem Betroffenen nur bestimmte Befugnisse einräumen, ohne zugleich dem anderen Beteiligten bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen, sind daher noch keine vollzugsfähigen Regelungen im Sinne des § 33 FGG. 2. Eine Vereinbarung der Eltern über das Umgangsrecht kann zur Vollstreckung nach § 33 FGG geeignet sein, wenn die zu Protokoll erklärte Vereinbarung durch Beschluß 'familiengerichtlich genehmigt' wird.
EzFamR aktuell 1997, 120 FamRZ 1997, 1548 NJW-RR 1997, 899 NJWE-FER 1997, 211 (LS) [...]
1. Die Mitgliedschaft eines Elternteils bei den Zeugen Jehovas besagt nichts über seine Erziehungsfähigkeit. 2. Die Sorgerechtsentscheidung ist in solchen Fällen vielmehr nach den üblichen Kriterien wie Förderprinzip, emotionale Bindung, Kontinuität und Kindeswille zu treffen. 3. Ergeben sich hiernach Bedenken gegen die Eignung eines Elternteils zur Führung der elterlichen Sorge, so kann er sich nicht darauf berufen, seine Erziehungsmethoden seien von religiösen und sonstigen persönlichen Einstellungen geprägt. 4. Allein die Tatsache, daß die Kinder zweimal die Woche an den Zusammenkünften der Zeugen Jehovas teilnehmen, läßt noch keine dem Kindeswohl abträglichen Folgen konkret befürchten.
EzFamR aktuell 1997, 50 NJW 1997, 2962 NJWE-FER 1997, 270 (LS) [...]