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Gegen die Ablehnung der Bestimmung eines Stundensatzes für die Sachverständigenentschädigung außerhalb des Verfahrens der Festsetzung der Sachverständigenentschädigung nach § 16 ZSEG gibt es kein Rechtsmittel. Allerdings ist es in der Praxis bei der Anweisung der Entschädigung des Sachverständigen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 15 Abs. 1 ZSEG) weithin üblich, den Stundensatz der Entschädigung durch den Richter festlegen zu lassen oder zumindest eine Stellungnahme hierzu vor der Feststellung und Anweisung der Entschädigung einzuholen. Die Vordrucke der Justizverwaltung für die Festsetzung und Anweisung der Sachverständigenentschädigung sehen meist eine entsprechende Stellungnahme des Richters zur Höhe des Stundensatzes vor. Zu einer solchen Mitwirkung kann der Richter sogar von der Dienstaufsichtsbehörde verpflichtet werden (BGH NJW 1969, 216). Der Richter wird hier jedoch lediglich als Organ der Justizverwaltung in einem reinen Verwaltungsverfahren tätig. Die Bestimmung des Stundensatzes durch ihn hat nur die Bedeutung einer unverbindlichen Stellungnahme. Seine Entscheidung bindet den Kostenbeamten nicht. Der Richter selbst ist hieran nicht gebunden, wenn er später mit der gerichtlichen Festsetzung der Sachverständigenentschädigung gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG befaßt wird. Es ist daher ein Rechtsmittel weder gegen die Bestimmung des Stundensatzes in diesem verfahren noch gegen die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags gegeben. Auch gegen die Anweisung oder die Ablehnung einer solchen seitens des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gibt es keinen gerichtlichen Rechtsbehelf. Dem Sachverständigen bleibt nur der Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach § 16 Abs. 1 ZSEG.

OLG München (11 W 2721/96) | Datum: 09.12.1996

vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 189 zur Zulässigkeit einer nachträglichen Änderung der Entschädigungsfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG zuungunsten des Sachverständigen. NJW-RR 1997, 768 OLGR-München 1997, [...]

1. Betreffend den Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit (§ 1613 Abs. 1 BGB) kann eine die Mahnung entbehrlich machende endgültige Erfüllungsverweigerung, Kindesunterhalt zu zahlen, nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, daß der bisher die Kinder betreuende Elternteil ohne die Kinder aus der Ehewohnung auszieht. Soweit bei einer Trennung allein der Wegfall der bisher erbrachten Leistungen als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung angesehen würde, hätte dies zur Folge, daß in allen Trennungsfällen sofort ein Verzug entstehen würde. § 1613 Abs. 1 BGB wäre damit entbehrlich. 2. Soweit es um den Ehegattenunterhalt geht, besteht im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit; der bisherige Status kann aufrechterhalten bleiben, um eine Versöhnung der Eheleute nicht zu erschweren. Diese Grundsätze sind auf den Kindesunterhalt nicht übertragbar, weil es insoweit um die gemeinsame Verantwortung der Eltern für ihre Kinder geht und die Eltern für deren Unterhalt unabhängig von Trennung und Scheidung gemeinsam anteilig haften (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Die Frage, ab wann insoweit eine Erwerbsobliegenheit besteht, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere, ob der bisher mit der Haushaltsführung und Kindererziehung betraute Ehegatte bei der Trennung die Kinder einvernehmlich oder situationsbedingt, weil eine Trennung sonst nicht möglich wäre, beim Partner zurückließ, und ob über das Sorgerecht ein Rechtsstreit anhängig ist (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 1996, 343).

OLG München (12 UF 905/96) | Datum: 21.05.1996

EzFamR aktuell 1996, 246 FamRZ 1997, 313 OLGReport-München 1996, 255 [...]

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