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Die Ehedauer bemißt sich von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (BGH FamRZ 1981, 140). Insoweit ist darauf abzustellen, ob sich die Ehepartner bereits in wechselseitiger Abhängigkeit auf ein gemeinsames Lebensziel ausgerichtet hatten, wobei es bei einer Ehedauer über zwei Jahren wesentlich darauf ankommt, ob die Inanspruchnahme des Verpflichteten ein unerträglicher Widerspruch zum Gerechtigkeitsempfinden wäre. Die Inanspruchnahme des Verpflichteten stellt einen unerträglicher Widerspruch zum Gerechtigkeitsempfinden dar, wenn die Ehefrau etwa ein Jahr nach Eheschließung ein sexuelles Verhältnis zu einem anderen Mann aufnimmt, weil dies zeigt, daß sie die Ehe nicht als feste Bindung ansieht und ihre Zukunftsplanung auch nicht auf ein langes Zusammenleben mit dem Ehemann eingerichtet hat. Der Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer entfällt auch nicht durch die Betreuung eines Kindes. Es ist auch insoweit zunächst auf die tatsächliche Dauer der Ehe abzustellen und dann unter Wahrung der Belange des Kindes bei einer Billigkeitsabwägung zu prüfen, inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auf ungekürzten und unbefristeten Unterhalt auch unter Wahrung der Belange des zu betreuenden Kindes grob unbillig ist (BVerfG FamRZ 1989, 941; BGH FamRZ 1990, 492).

OLG München (12 UF 1241/95) | Datum: 17.01.1996

Die zulässige Berufung des Antragstellers ist zum Teil begründet. Die Antragsgegnerin hat wegen Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes I geb. 12.7.1990, einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB . Bei dem Alter des [...]

1. Vorläufige Anordnungen oder Zwischenentscheidungen, daß derzeit im Hauptsacheverfahren noch nicht entschieden werden kann, kennt das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht. Das Sorgerechtsverfahren wird vom Grundsatz der Amtsermittlung beherrscht, in dessen Rahmen das Gericht Beweiserhebungen oder vorläufige Maßnahmen anordnen oder rechtliche Hinweise über den Sachstand oder die noch durchzuführenden Ermittlungen geben kann. Ein Beschluß, daß derzeit einem Antrag nicht entsprochen wird, ist dagegen nicht möglich. Wegen der Meistbegünstigungstheorie muß ein solcher Beschluß, da formell falsch gefaßt, so ausgelegt werden, daß er angefochten werden kann. 2. Fehlende Mitarbeit oder Verhinderung des Umgangsrechts können einen Grund darstellen die Erziehungseignung des Sorgeberechtigten zu verneinen. 3. Weigert sich ein Kind sich von einem Sachverständigen anhören zu lassen, muß das Familiengericht alle notwendigen Ermittlungen selbst anstellen., wobei die erforderlichen Anhörungen auch im Beisein des Sachverständigen durchgeführt werden können. Daneben kommt eine Anhörung der Lehrer, Hausärzte, Verwandte und sonstiger Personen in Betracht, die Angaben zum Entwicklungsstand des Kindes machen können.

OLG München (12 WF 712/96) | Datum: 08.05.1996

vgl. auch Oelkers, Formelle und materielle Fragen des Umgangsrechts nach § 1634 BGB , FamRZ 1995, 449; Oelkers, Die Rechtsprechung zur elterlichen Sorge - eine Übersicht über die letzten fünf Jahre, FamRZ 1995, 1097; [...]

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