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1. Betreffend den Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit (§ 1613 Abs. 1 BGB) kann eine die Mahnung entbehrlich machende endgültige Erfüllungsverweigerung, Kindesunterhalt zu zahlen, nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, daß der bisher die Kinder betreuende Elternteil ohne die Kinder aus der Ehewohnung auszieht. Soweit bei einer Trennung allein der Wegfall der bisher erbrachten Leistungen als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung angesehen würde, hätte dies zur Folge, daß in allen Trennungsfällen sofort ein Verzug entstehen würde. § 1613 Abs. 1 BGB wäre damit entbehrlich. 2. Soweit es um den Ehegattenunterhalt geht, besteht im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit; der bisherige Status kann aufrechterhalten bleiben, um eine Versöhnung der Eheleute nicht zu erschweren. Diese Grundsätze sind auf den Kindesunterhalt nicht übertragbar, weil es insoweit um die gemeinsame Verantwortung der Eltern für ihre Kinder geht und die Eltern für deren Unterhalt unabhängig von Trennung und Scheidung gemeinsam anteilig haften (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Die Frage, ab wann insoweit eine Erwerbsobliegenheit besteht, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere, ob der bisher mit der Haushaltsführung und Kindererziehung betraute Ehegatte bei der Trennung die Kinder einvernehmlich oder situationsbedingt, weil eine Trennung sonst nicht möglich wäre, beim Partner zurückließ, und ob über das Sorgerecht ein Rechtsstreit anhängig ist (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 1996, 343).

OLG München (12 UF 905/96) | Datum: 21.05.1996

EzFamR aktuell 1996, 246 FamRZ 1997, 313 OLGReport-München 1996, 255 [...]

Bei einer Abänderungsklage gemäß § 323 Abs. 4 ZPO gegen einen Prozeßvergleich kann die Abänderung nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an die veränderten Verhältnisse erfolgen. Maßgebend sind die aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätze über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Fiktive Einkünfte aus Versorgungsleistungen für ein volljähriges erwerbstätiges Kind werden nur insofern auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, als die Zahlungen tatsächlich erfolgen. Freiwillige Zahlungen eines volljährigen erwerbstätigen Kindes an seine Mutter, etwa in Form einer Beteiligung an den Mietkosten sind - soweit keine Gegenleistung erbracht wird - als freiwillige Leistung Dritter einzustufen, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die nicht zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen dienen. Nach dem Zeitpunkt der Scheidung eingetretene Beförderungen des Unterhaltspflichtigen sind dann zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrundeliegt, die aus der Sicht des Zeitpunkts der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hat. Entscheidend ist, ob die Einkommensverbesserungen zur Zeit der Scheidung derart wahrscheinlich waren, daß die Ehegatten ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise bereits daraf einstellen konnten (BGH, FamRZ 187, 459, 461).

OLG München (11 UF 1316/95) | Datum: 10.10.1996

FamRZ 1997, 1079 [...]

Ein Kind hat als Ausfluß seines Persönlichkeitsrechts Anspruch auf Klärung seiner wirklichen Abstammung und auf Schutz vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen (BVerfG FamRZ 1989, 255, 258). Ein Minderjähriger kann die Verweigerung der Blutentnahme nur wirksam durch eine eigene Willenserklärung aussprechen, wenn er bereits die erforderliche Verstandesreife besitzt. Diese Voraussetzungen werden regelmäßig nur in den letzten Jahren der Minderjährigkeit vorliegen. Die ungerechtfertigte Verweigerung der Blutentnahme im Rahmen des § 372a ZPO trotz rechtskräftiger Feststellung der Pflicht zur Duldung läßt in einem solchen Fall nur die Festsetzung des Ordnungsmittels gegen den gesetzlichen Vertreter, nicht aber gegen das außerhalb einer persönlichen Verantwortung stehende Kind zu. Der gesetzliche Vertreter muß die Pflichten des Kindes erfüllen, also im Rahmen des Sorgerechts die Blutentnahme veranlassen. Für die Ordnungsmittel der ZPO kann in diesem Zusammenhang die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG entsprechend herangezogen werden. Auch in andern Fällen wird der gesetzliche Vertreter wie die Partei selbst behandelt. So ist er anstelle des nicht prozeßfähigen Minderjährigen als Partei zu vernehmen. Die Frage, ob das Verhalten des gesetzlichen Vertreters Anlaß für das Vormundschaftsgericht zu einem Eingreifen nach § 1666 BGB geben könnte, kann dahinstehen. Der Ausgang eines derartigen Verfahrens ist für die Frage der Festsetzung des Ordnungsgelds nicht vorgreiflich.

OLG München (26 W 2159/96) | Datum: 18.09.1996

vgl. auch Bosch, Grundsatzfragen des Beweisrechts, 1963, 61ff. (zum Weigerungsrecht Minderjähriger). FamRZ 1997, 1170 [...]

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