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Wird ein Vergleich in einer fakultativen, im Scheidungsverbund nicht anhängigen Folgesache geschlossen, erhält der beigeordnete Rechtsanwalt eine 15/10 Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO. In § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO heißt es: 'Soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist.' Hiervon ist eine Ausnahme zu machen im Falle des § 122 Abs. 3 BRAGO. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache auf den Abschluß eines Vergleichs, der den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten und den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem Hausrat und die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betrifft. Für den Entschädigungsanspruch des Rechtsanwalts kommt es auf den Inhalt der Beiordnung, nicht des Bewilligungsbeschlusses an. Die Beiordnung des Rechtsanwalts richtet sich nach § 122 BRAGO und erstreckt sich in einer Ehesache ohne weiteres auf den Abschluß eines Vergleichs über die in § 122 Abs. 3 BRAGO genannten Folgesachen; die Erstreckung dieser Beiordnung unterliegt nicht der Dispositionsbefugnis des Gerichts. Beim Abschluß eines Scheidungsfolgenvergleichs bedarf es also nicht erneut der bereits für das Scheidungsverfahren ausgesprochenen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Allein aufgrund der Vorschrift des § 122 Abs. 3 BRAGO wird aber ein Prozeßkostenhilfeverfahren über die dort genannten Folgesachen nicht anhängig. § 122 Abs. 3 BRAGO bezieht sich vielmehr nur auf gerichtliche Vergleiche in den dort angesprochenen Folgesachen und macht die Erstattungsfähigkeit der dem Anwalt entstandenen Gebühr aus der Staatskasse nicht von einer vorherigen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

OLG Koblenz (13 WF 871/96) | Datum: 19.09.1996

FPR 1997, 292 FÜR 1997, 288 JurBüro 1997, 81 [...]

Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei - gleiches gilt selbstverständlich für den Verkehrsanwalt - ist grundsätzlich in eigener Person nicht am Kostenfestsetzungsverfahren beteiligt. Das Verfahren betrifft nur den Erstattungsanspruch der Partei, wie sich aus dem Wortlaut des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ergibt. Prozeßbevollmächtigte einer Partei kann daher Erinnerungen und Beschwerden nur im Namen der Partei einlegen. Eine ausdrücklich im eigenen Namen erhobene sofortige Beschwerde wäre mithin allein aus diesem Grund zu verwerfen. Da das Kostenfestsetzungsverfahren ein zum ersten Rechtszug gehörendes, von der Vollmacht des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten umfaßtes Anhangsverfahren ist, sind gemäß § 176 ZPO die Zustellungen an diesen Prozeßbevollmächtigten zu bewirken, solange dessen Vollmacht nicht gemäß § 87 ZPO erloschen ist. Ein anderer oder ein weitere Prozeßbevollmächtigter als der für den ersten Rechtszug bestellte (etwa ein Verkehrsanwalt), bedarf daher einer besonderen sich auf das Kostenfestsetzungsverfahren beziehenden Vollmacht. Eine solche Vollmacht kann zugunsten des Verkehrsanwalts nach § 88 ZPO vermutet werden. Das Risiko der Nichtweitergabe von Entscheidungen durch den Prozeßbevollmächtigten der Partei kann nicht auf die Gerichte abgewälzt werden, die Vorschrift des § 84 ZPO wäre sonst gegenstandslos.

OLG Koblenz (14 W 288/96) | Datum: 05.06.1996

vgl. auch OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1996, 1500 . NJW-RR 1997, 1023 VersR 1997, 1418 [...]

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