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»1) Beim Kindesunterhalt besteht ein Titulierungsinteresse in Bezug auf den vollen Betrag des Kindesunterhalts einschließlich eines freiwillig gezahlten Teilbetrages, wenn der Unterhaltsschuldner erfolglos zur kostenfreien Titulierung aufgefordert worden ist. 2) Beim Ehegattenunterhalt besteht bei teilweise freiwilliger Zahlung ein volles Titulierungsinteresse nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der bisher freiwillig gezahlte Betrag in Zukunft nicht mehr zuverlässig freiwillig bezahlt wird oder wenn der Unterhaltsschuldner zu einer Titulierung des freiwillig gezahlten Betrages auch bei Kostenübernahme durch den Unterhaltsgläubiger nicht bereit ist.«
EzFamR aktuell 1996, 394 FamRZ 1997, 822 OLGReport-Köln 1997, 8 [...]