Sortieren nach
Die Vorschrift des § 1585b Abs. 3 BGB, nach der für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden kann, wenn anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat, ist auch dann anwendbar, wenn der nacheheliche Unterhalt vertraglich vereinbart wurde (BGH, FamRZ 1989, 150). Absichtlich entzogen hat sich der Unterhaltsverpflichtete der Leistung nur dann, wenn er durch zweckgerichtete Handlung die zeitnahe Durchsetzung der Unterhaltsschuld verhindert oder zumindest wesentlich erschwert hat. Die bloße unangekündigte Einstellung der Unterhaltszahlungen in Kenntnis der bestehenden Verpflichtung reicht dazu nicht aus, denn das Gesetz mutet dem Berechtigten zu, in Fällen der bloßen Nichtzahlung von sich aus um die Durchsetzung bemüht zu sein. Zweck der gesetzlichen Regelung des § 1585b Abs. 3 BGB ist es, das Anwachsen einer Unterhaltsschuld zu vermeiden, wenn der Berechtigte nicht zeitnah um die Durchsetzung bemüht ist.
FamRZ 1997, 426 NJW-RR 1997, 450 OLGReport-Köln 1996, 230 [...]
»1. Soll nur ein Prozeßkostenhilfegesuch mit einem Klageentwurf eingereicht werden, muß unmißverständlich klargestellt werden, daß die Klage noch nicht erhoben werden soll. Dazu genügt nicht, daß in einem mit 'Klage' überschriebenen Schriftsatz dem Sachantrag ein Prozeßkostenhilfeantrag vorangestellt wird. 2. Wird ein Antrag auf Klagezustellung vor Vorschußzahlung und Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag gemäß § 65 Abs. 7 GKG gestellt, ist damit gleichzeitig erklärt, daß die Klage unbedingt erhoben werden soll. Wird nach Zustellung und Verweigerung der Prozeßkostenhilfe erklärt, sie werde nicht weiterverfolgt, liegt darin die Erklärung einer Klagerücknahme.«
FamRZ 1997, 375 NJW-RR 1997, 637 OLGReport-Köln 1997, 14 [...]
»Haben Ehegatten ihren Kinderwunsch durch künstliche Fremdinsemination der Frau erfüllt und vor Einleitung der Insemination untereinander mit dem Arzt einen Vertrag geschlossen, wonach der Ehemann sich verpflichtete, 'für immer auf das Recht zu verzichten, seine Vaterschaft dem so erzeugten Kind abzuerkennen', so hemmt der Rechtsirrtum des Ehemannes über die Wirksamkeit eines solchen Vertrages (zur Unwirksamkeit solcher Vereinbarungen: BGH FamRZ 1995, 1272; JZ 1983, 549) nicht den Lauf der Anfechtungsfrist des § 1594 BGB.«
FamRZ 1997, 1171 JuS 1997, 1136 NJW-RR 1997, 1168 OLGReport-Köln 1997, 81 [...]