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»1. Im Rahmen des § 1779 Abs. 2 BGB hat das Vormundschaftsgericht nur unter geeigneten Personen ein Auswahlermessen. Das Kriterium der Eignung muß auch der nichteheliche Vater erfüllen, der zum Vormund bestellt werden will. 2. Soweit der Richter der Freiwilligen Gerichtsbarkeit rechtsfürsorgende Regelungen trifft, sind zivilrechtliche Ansprüche i. S. des Art. 6 EMRK nicht betroffen. Insbesondere gilt daher der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens.«
DAVorm 1997, 47 FGPrax 1996, 142 FamRZ 1996, 1356 NJWE-FER 1997, 31 Rpfleger 1996, 451 [...]
1. Ein gemeinsames Sorgerecht setzt die subjektive Kooperationsbereitschaft beider Eltern voraus, die sich regelmäßig in einem übereinstimmenden Vorschlag zur Sorgerechtsübertragung äußert (hier: nicht gegeben). 2. Ein gemeinsamer Sorgerechtsvorschlag ist allenfalls dann entbehrlich, wenn die Prognose gerechtfertigt erscheint, daß es den Eltern trotz der ablehnenden Haltung eines Elternteils gelingen wird, die Verantwortung für die Kinder auch nach der Scheidung kooperativ auszuüben (hier verneint, da es außer Terminsabsprachen keine Kooperation zwischen den Parteien gab).
FamRZ 1997, 48 NJW-RR 1996, 1476 NJWE-FER 1997, 29 OLGReport-Hamm 1996, 119 [...]