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Der Unterhaltsberechtigte ist prozeßkostenhilfebedürftig, wenn er einen vom Sozialhilfeträger nach § 91 Abs. 4 S. 1 BSHG zurückabgetretenen Unterhaltsanspruch zulässigerweise geltend macht und die Geltendmachung des gebührenrechtlich relevanten Unterhaltsrückstands nur zu unwesentlichen Mehrkosten (hier: Streitwertstufe) führt. Der Unterhaltsberechtigte kann in diesem Fall nicht über § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO auf seinen Freistellungsanspruch aus § 91 Abs. 4 S. 2 BSHG gegenüber dem Sozialhilfeträger verwiesen werden.
FamRZ 1997, 1088 OLG-Report Celle 1996, 262 OLGReport-Celle 1996, 262 [...]
Das Familiengericht ist im Rahmen des § 1361a Abs. 1 BGB, § 18a HausratsVO nicht zuständig, für die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) oder Widerrufs einer Schenkung (§ 530 Abs. 1 BGB) betreffend Hausratsgegenstände, die ein Ehegatte dem anderen Ehegatten bei Beginn der Ehe geschenkt hat. Die Frage, ob der beschenkte Ehegatte das Eigentum behalten kann, ist im allgemeinen Zivilverfahren zu klären.
EzFamR aktuell 1996, 242 FamRZ 1997, 381 OLGReport-Celle 1996, 151 [...]