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Gegen eine in einem Verbundurteil getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist gemäß § 629a Abs. 2 S. 1, § 621e Abs. 1 ZPO die Beschwerde statthaft. Nach § 629a Abs. 2, § 621e Abs. 3 S. 2 ZPO findet die Vorschrift des § 516 ZPO im Versorgungsausgleichsverfahren entsprechende Anwendung. § 516 ZPO bestimmt, daß die Berufungsfrist einen Monat beträgt und mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung beginnt. Dem Träger der Versorgungslast muß die Entscheidung über den Versorgungsausgleich förmlich zugestellt werden (§ 624 Abs. 3 in Verbindung mit § 317 ZPO). Wird das Urteil nicht zugestellt, beginnt die Beschwerdefrist des § 516 ZPO nicht zu laufen. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beginnt dann nach der zweiten Alternative des § 516 ZPO fünf Monate nach der Verkündung des Urteils. Der Lauf der Beschwerdefrist wird auch nicht dadurch gehemmt, daß der Versorgungsträger zum Verhandlungstermin nicht geladen wird und davon auch nicht auf andere Weise Kenntnis erlangt hat. Der Vorschrift des § 516 Abs. 2 ZPO liegt allerdings der Gedanke zugrunde, daß eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlaß einer Entscheidung rechnen muß und daß es ihr daher zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine solche Entscheidung ergangen ist. Deshalb ist allgemein anerkannt, daß die Berufungsfrist im Zivilprozeß nicht zu laufen beginnt, wenn die beschwerte Pareti von dem Verhandlungstremin überhaupt keine Kenntnis erlangt hatte, weil sie nicht ordnungsgemäß geladen war. Auf das Versorgungsausgleichsverfahren ist dies jedoch nicht uneingeschränkt zu übertragen. Gemäß § 53b Abs. 1 FGG (in Verbindung mit § 621a Abs. 1 S. 1 ZPO) ist die mündliche Verhandlung im Versorgungsausgleichsverfahren nicht obligatorisch. Zwar gilt für das Verbundverfahren insofern eine Ausnahme, als gemäß § 623 Abs. 1 S. 1 in Verbindung

OLG Celle (17 UF 117/96) | Datum: 16.09.1996

FamRZ 1997, 760 [...]

1. In Sorge- und Umgangsrechtsverfahren nach dem FGG ist Kostenschuldner nur derjenige Elternteil, den das Gericht nach billigem Ermessen bestimmt (§ 94 Abs. 3 S. 2 KostO). Das gilt in diesem Fall nicht nur für die gerichtlichen Gebühren, sondern auch für die gerichtlichen Auslagen, zu denen nach § 137 Nr. 6 KostO insbesondere die Sachverständigenentschädigung zählt. 2. Die gerichtliche Kostenentscheidung verdrängt die Haftung nach anderen Vorschriften. 3. Soweit nicht die genannten Kostenvorschriften in Betracht kommen, sind die Eltern in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren nach dem FGG neben dem Kind Interessenschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO. Inwieweit das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen geführt wird, ist für die Kostenlast ohne Bedeutung. Entscheidend ist, wessen Interesse mit dem Verfahren wahrgenommen wird. Dieses ist in erster Linie das Kind, um dessen Wohl es geht. Da die Erziehung und Sorge für das Kind die vor allem den Eltern obliegende Pflicht darstellt, werden Sorge- und Umgangsrechtsverfahren nicht nur im allgemeinen Interesse, sondern gerade auch im Interesse beider Elternteile geführt, selbst wenn diese sich dem Grunde nach oder wegen der Einzelheiten streiten. Demgemäß sind beide Eltern Interessenschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO, wenn keine Kostenentscheidung nach § 94 Abs. 3 S. 2 KostO ergeht. 4. Im Abänderungsverfahren will der Antragsgegner an der bestehenden Regelung, die ihn begünstigt, festhalten. Das Abänderungsverfahren richtet sich gegen ihn und seine titulierten Interessen. An der Änderung zu seinen Ungunsten hat der Antragsgegner kein Interesse im Sinne von § 2 Nr. 2 KostO, so daß er auch nicht Interessenschuldner sein kann.

OLG Celle (21 WF 14/96) | Datum: 22.03.1996

vgl. auch OLG Düsseldorf, Rpfleger 1993, 66 zu § 2 Nr. 2 KostO FamRZ 1996, 1559 NJWE-FER 1996, 20 [...]

1. Mit Einreichung einer Stufenklage wird nicht nur die erste Stufe, also das Auskunftsbegehren, sondern auch der in der weiteren Stufe geltend gemachte unbezifferte Leistungsanspruch anhängig. Das hat zur Folge, daß ein Stufenkläger sofort für alle Stufen gebührenvorschußplichtig ist (§ 61, § 65 GKG) bzw. - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 114 ZPO - einen Anspruch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat. Der dabei zugrunde zu legende Streitwert ist nach § 18 GKG zu bestimmen. 2. Nach § 18 GKG ist bei der Stufenklage der höchste der mit der Klage verfolgten Ansprüche der unbezifferten Leistungsklage maßgebend. Da gemäß § 15 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend ist, ist der Wert dieses noch unbezifferten Anspruchs nach § 3 ZPO zu schätzen. Bei dieser Schätzung handelt es sich nur um eine vorläufige. 3. Hat das Gericht in dieser Situation über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu entscheiden, ergibt sich aus dem Umstand, daß alle Stufen gleichzeitig an- bzw. rechtshängig werden, zwingend, daß die Bewilligung nicht nur für den Auskunftsanspruch, sondern auch für den unbezifferten Zahlungsanspruch zu erfolgen hat. Dieser Umstand ist von Bedeutung, wenn durch die Zustellung der Klage die Verjährung des Zahlungsanpruchs unterbrochen oder die zeitliche Voraussetzung für eine Abänderung eines Unterhaltsurteils (§ 323 Abs. 3 ZPO) geschaffen werden soll. 4. Wird der Zahlungsantrag beziffert, bedarf es eines erneuten Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, bzw. einer erneuten Entscheidung des Gerichts, da die Bewilligung für den unbezifferten Antrag sich nicht auf den nachträglich bezifferten erstreckt. 5. Bei der Schätzung nach § 3 ZPO ist davon auszugehen, welche Leistungen die klagende Partei aufgrund der Sach- und Rechtslage, die sie zur Klagebegründung vorgetragen hatte, vernünftigerweise nach Auskunftserteilung zu erwarten hatte.

OLG Celle (18 WF 15/96) | Datum: 22.02.1996

FamRZ 1997, 99 OLGReport-Celle 1996, 155 [...]

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