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Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 SGB VIII normiert eine Amtspflicht, Unterhaltsberechtigte bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche zu beraten und zu unterstützen. Legt der Unterhaltsverpflichtete gegenüber dem Jugendamt seine Einkommensverhältnisse dar, ist das Jugendamt verpflichtet, umgehend die notwendigen Schritte zu ergreifen, um die alsbaldige Zahlung des geschuldeten Unterhalts sicherzustellen. Wird dies unterlassen, entsteht nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG für den Unterhaltsberechtigten ein Schadensersatzanspruch ab diesem Datum. § 323 Abs. 3 ZPO gilt auch für die Abänderung von Entscheidungen der DDR-Gerichte in Unterhaltsangelegenheiten.
Zu § 18 SGB VIII s. auch Christian, DAVorm 1993, 353 NJW-RR 1997, 135 [...]
Der Unterhaltsberechtigte ist prozeßkostenhilfebedürftig, wenn er einen vom Sozialhilfeträger nach § 91 Abs. 4 S. 1 BSHG zurückabgetretenen Unterhaltsanspruch zulässigerweise geltend macht und die Geltendmachung des gebührenrechtlich relevanten Unterhaltsrückstands nur zu unwesentlichen Mehrkosten (hier: Streitwertstufe) führt. Der Unterhaltsberechtigte kann in diesem Fall nicht über § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO auf seinen Freistellungsanspruch aus § 91 Abs. 4 S. 2 BSHG gegenüber dem Sozialhilfeträger verwiesen werden.
FamRZ 1997, 1088 OLG-Report Celle 1996, 262 OLGReport-Celle 1996, 262 [...]