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1. Betreffend den Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit (§ 1613 Abs. 1 BGB) kann eine die Mahnung entbehrlich machende endgültige Erfüllungsverweigerung, Kindesunterhalt zu zahlen, nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, daß der bisher die Kinder betreuende Elternteil ohne die Kinder aus der Ehewohnung auszieht. Soweit bei einer Trennung allein der Wegfall der bisher erbrachten Leistungen als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung angesehen würde, hätte dies zur Folge, daß in allen Trennungsfällen sofort ein Verzug entstehen würde. § 1613 Abs. 1 BGB wäre damit entbehrlich. 2. Soweit es um den Ehegattenunterhalt geht, besteht im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit; der bisherige Status kann aufrechterhalten bleiben, um eine Versöhnung der Eheleute nicht zu erschweren. Diese Grundsätze sind auf den Kindesunterhalt nicht übertragbar, weil es insoweit um die gemeinsame Verantwortung der Eltern für ihre Kinder geht und die Eltern für deren Unterhalt unabhängig von Trennung und Scheidung gemeinsam anteilig haften (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Die Frage, ab wann insoweit eine Erwerbsobliegenheit besteht, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere, ob der bisher mit der Haushaltsführung und Kindererziehung betraute Ehegatte bei der Trennung die Kinder einvernehmlich oder situationsbedingt, weil eine Trennung sonst nicht möglich wäre, beim Partner zurückließ, und ob über das Sorgerecht ein Rechtsstreit anhängig ist (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 1996, 343).

OLG München (12 UF 905/96) | Datum: 21.05.1996

EzFamR aktuell 1996, 246 FamRZ 1997, 313 OLGReport-München 1996, 255 [...]

1. Vorläufige Anordnungen oder Zwischenentscheidungen, daß derzeit im Hauptsacheverfahren noch nicht entschieden werden kann, kennt das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht. Das Sorgerechtsverfahren wird vom Grundsatz der Amtsermittlung beherrscht, in dessen Rahmen das Gericht Beweiserhebungen oder vorläufige Maßnahmen anordnen oder rechtliche Hinweise über den Sachstand oder die noch durchzuführenden Ermittlungen geben kann. Ein Beschluß, daß derzeit einem Antrag nicht entsprochen wird, ist dagegen nicht möglich. Wegen der Meistbegünstigungstheorie muß ein solcher Beschluß, da formell falsch gefaßt, so ausgelegt werden, daß er angefochten werden kann. 2. Fehlende Mitarbeit oder Verhinderung des Umgangsrechts können einen Grund darstellen die Erziehungseignung des Sorgeberechtigten zu verneinen. 3. Weigert sich ein Kind sich von einem Sachverständigen anhören zu lassen, muß das Familiengericht alle notwendigen Ermittlungen selbst anstellen., wobei die erforderlichen Anhörungen auch im Beisein des Sachverständigen durchgeführt werden können. Daneben kommt eine Anhörung der Lehrer, Hausärzte, Verwandte und sonstiger Personen in Betracht, die Angaben zum Entwicklungsstand des Kindes machen können.

OLG München (12 WF 712/96) | Datum: 08.05.1996

vgl. auch Oelkers, Formelle und materielle Fragen des Umgangsrechts nach § 1634 BGB , FamRZ 1995, 449; Oelkers, Die Rechtsprechung zur elterlichen Sorge - eine Übersicht über die letzten fünf Jahre, FamRZ 1995, 1097; [...]

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