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1. Maßgebendes Kriterium für die Zuständigkeit der Familiengerichte nach § 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG ist nicht die Beurteilung eines Gegenstandes als Hausratsgegenstand, sondern die Möglichkeit der Regelung der Rechtsverhältnisse. Die Aufnahme der HausratsVO in den Wortlaut des § 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG ist als Unterstreichung der maßgeblichen, von der Eigentumslage abweichenden Regelungsmöglichkeit zu verstehen. 2. Die Zuständigkeit der Familiengerichte ist nicht nur bei Anwendbarkeit der HausratsVO gegeben, sondern auch dann, wenn das anzuwendende ausländische Recht Regelungsmöglichkeiten aufgrund von familienrechtlichen Anknüpfungspunkten abweichend von der dinglichen und güterrechtlichen Rechtslage vorsieht. 3. Sind beide Parteien türkische Staatsangehörige, dann richtet sich das Scheidungsstatut nach dem türkischen Recht. 4. Das türkische Recht enthält keine dem deutschen Recht vergleichbare Regelungsmöglichkeit für Hausratsgegenstände, so daß für eine Klage auf Herausgabe von Hausrat, Schmuck und Kleidung sowie auf die Rückzahlung von Geldgeschenken eine Zuständigkeit der Familiengerichte nach § 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG nicht gegeben ist. 5. Die Zuständigkeit der Familiengerichte läßt sich auch nicht aus § 23b Abs. 1 Nr. 9 GVG begründen, da Art. 170 Türk. ZGB den Güterstand der Gütertrennung als gesetzlichen Güterstand bestimmt und somit güterrechtlich Ausgleichsansprüche nicht in Betracht kommen. Anspruchsgrundlagen können sich vielmehr nur aus sachen - und gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen ergeben.

OLG Stuttgart (17 AR 5/96) | Datum: 19.03.1996

FamRZ 1997, 1085 [...]

1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Sorgerechtsentscheidungen richtet sich gemäß Art. 1 MSA nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes. Darunter ist nach allgemeiner Meinung der Ort zu verstehen, in welchem der Schwerpunkt der Bindungen des Kindes liegt. Anders als beim Wohnsitz bedarf es nicht des ausdrücklichen Willens, den Aufenthaltsort zum Lebensmittelpunkt zu machen. 2. Der Wechsel des faktischen Aufenthaltsortes führt noch nicht zu einer Veränderung des gewöhnlichen Aufenthaltes, wenn keine Umstände vorhanden sind, die die soziale Einbindung des Kindes in die Lebensverhältnisse am neuen Aufenthaltsort annehmen lassen (hier: Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes verneint in einem Fall, in dem ein zu diesem Zeitpunkt siebenjähriges Kind, das bis dahin nur in Deutschland gelebt hatte, nach einem vereinbarten Umgangsrecht von seinem türkischen Vater ab Juni 1995 in der Türkei festgehalten wurde und bis heute dort verblieben ist, da zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht von einer faktisch endgültigen Eingliederung des Kindes in die Lebensverhältnisse des Vaters ausgegangen werden konnte). 3. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich auch aus Art. 4 MSA, wenn die Behörden des Aufenthaltsortes zu Schutzmaßnahmen nicht bereit oder in der Lage sind oder die Heimatbehörden sachnäher handeln können (hier bejaht , da das vom Vater mit der Entscheidung befaßte türkische Gericht ohne Anhörung der Kindesmutter und Berücksichtigung der Entführungssituation dem Vater die Vormundschaft übertragen hatte).

OLG Stuttgart (17 UF 447/95) | Datum: 30.04.1996

FamRZ 1997, 51 [...]

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