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Gegen die Ablehnung der Bestimmung eines Stundensatzes für die Sachverständigenentschädigung außerhalb des Verfahrens der Festsetzung der Sachverständigenentschädigung nach § 16 ZSEG gibt es kein Rechtsmittel. Allerdings ist es in der Praxis bei der Anweisung der Entschädigung des Sachverständigen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 15 Abs. 1 ZSEG) weithin üblich, den Stundensatz der Entschädigung durch den Richter festlegen zu lassen oder zumindest eine Stellungnahme hierzu vor der Feststellung und Anweisung der Entschädigung einzuholen. Die Vordrucke der Justizverwaltung für die Festsetzung und Anweisung der Sachverständigenentschädigung sehen meist eine entsprechende Stellungnahme des Richters zur Höhe des Stundensatzes vor. Zu einer solchen Mitwirkung kann der Richter sogar von der Dienstaufsichtsbehörde verpflichtet werden (BGH NJW 1969, 216). Der Richter wird hier jedoch lediglich als Organ der Justizverwaltung in einem reinen Verwaltungsverfahren tätig. Die Bestimmung des Stundensatzes durch ihn hat nur die Bedeutung einer unverbindlichen Stellungnahme. Seine Entscheidung bindet den Kostenbeamten nicht. Der Richter selbst ist hieran nicht gebunden, wenn er später mit der gerichtlichen Festsetzung der Sachverständigenentschädigung gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG befaßt wird. Es ist daher ein Rechtsmittel weder gegen die Bestimmung des Stundensatzes in diesem verfahren noch gegen die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags gegeben. Auch gegen die Anweisung oder die Ablehnung einer solchen seitens des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gibt es keinen gerichtlichen Rechtsbehelf. Dem Sachverständigen bleibt nur der Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach § 16 Abs. 1 ZSEG.

OLG München (11 W 2721/96) | Datum: 09.12.1996

vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 189 zur Zulässigkeit einer nachträglichen Änderung der Entschädigungsfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG zuungunsten des Sachverständigen. NJW-RR 1997, 768 OLGR-München 1997, [...]

1. Ist in einem Vergleich der Ehegattenunterhalt (hier: der Trennungsunterhalt) geregelt, ohne daß der fall der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Unterhaltsberechtigten erwähnt ist, so ändert die Arbeitsaufnahme die Geschäftsgrundlage des Vertrages und führt zur Abänderungsmöglichkeit. 2. Auch die Tatsache, daß der Berechtigte nunmehr seit mehr als vier Jahren mit einem neuen Lebensgefährten zusammenlebt, ändert die Geschäftsgrundlage einer Unterhaltsvereinbarung, selbst wenn bei deren Abschluß das Zusammenleben bereits ein Jahr andauerte und deshalb ein Abschlag von 400 DM vom Bedarf des Berechtigten (hier: 1.200 DM) gemacht wurde (Erbringung von Versorgungsleistungen zugunsten des neuen Partners). 3. Von Betreuungskosten für die Versorgung von Kindern während der Arbeitszeit (hier: 750 DM im Monat) sind die Beträge abzusetzen, die auch bei der Betreuung durch den Elternteil selbst angefallen wären (Sowieso-Kosten; hier: 100 DM im Monat für ein tägliches Mittagessen.). 4. Gemäß § 1577 Abs. 2 BGB bleiben auf seiten des Berechtigten ein Drittel seines Einkommens anrechnungsfrei, wenn der Berechtigte wegen der Betreuung eines sechsjährigen Kindes überobligationsmäßig tätig ist und auf ihn trotz der Einschaltung einer Tagesmutter nicht unerhebliche zusätzliche Belastungen zukommen (hier: Transport des Kindes zur Tagesmutter, intensive Beschäftigung mit dem Kind in der verbleibenden Zeit). 5. Der für die Erbringung von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Partner anzusetzenden Beträge sind abhängig von der Leistungsfähigkeit des neuen Partners. 6. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 1579 BGB (hier: Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB wegen langjährigen Zusammenlebens mit einem neuen Partner) ist das Erziehungsgeld trotz der Regelung des § 9 BErzGG auf seiten des Berechtigten zu berücksichtigen.

OLG Hamm (11 UF 60/96) | Datum: 13.12.1996

FamRZ 1997, 886 (LS) NJW-RR 1997, 963 NJWE-FER 1997, 218 (LS) OLGReport-Hamm 1997, 77 [...]

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