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Bei einer Abänderungsklage gemäß § 323 Abs. 4 ZPO gegen einen Prozeßvergleich kann die Abänderung nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an die veränderten Verhältnisse erfolgen. Maßgebend sind die aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätze über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Fiktive Einkünfte aus Versorgungsleistungen für ein volljähriges erwerbstätiges Kind werden nur insofern auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, als die Zahlungen tatsächlich erfolgen. Freiwillige Zahlungen eines volljährigen erwerbstätigen Kindes an seine Mutter, etwa in Form einer Beteiligung an den Mietkosten sind - soweit keine Gegenleistung erbracht wird - als freiwillige Leistung Dritter einzustufen, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die nicht zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen dienen. Nach dem Zeitpunkt der Scheidung eingetretene Beförderungen des Unterhaltspflichtigen sind dann zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Entwicklung zugrundeliegt, die aus der Sicht des Zeitpunkts der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hat. Entscheidend ist, ob die Einkommensverbesserungen zur Zeit der Scheidung derart wahrscheinlich waren, daß die Ehegatten ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise bereits daraf einstellen konnten (BGH, FamRZ 187, 459, 461).

OLG München (11 UF 1316/95) | Datum: 10.10.1996

FamRZ 1997, 1079 [...]

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