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Ein Kind hat als Ausfluß seines Persönlichkeitsrechts Anspruch auf Klärung seiner wirklichen Abstammung und auf Schutz vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen (BVerfG FamRZ 1989, 255, 258). Ein Minderjähriger kann die Verweigerung der Blutentnahme nur wirksam durch eine eigene Willenserklärung aussprechen, wenn er bereits die erforderliche Verstandesreife besitzt. Diese Voraussetzungen werden regelmäßig nur in den letzten Jahren der Minderjährigkeit vorliegen. Die ungerechtfertigte Verweigerung der Blutentnahme im Rahmen des § 372a ZPO trotz rechtskräftiger Feststellung der Pflicht zur Duldung läßt in einem solchen Fall nur die Festsetzung des Ordnungsmittels gegen den gesetzlichen Vertreter, nicht aber gegen das außerhalb einer persönlichen Verantwortung stehende Kind zu. Der gesetzliche Vertreter muß die Pflichten des Kindes erfüllen, also im Rahmen des Sorgerechts die Blutentnahme veranlassen. Für die Ordnungsmittel der ZPO kann in diesem Zusammenhang die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG entsprechend herangezogen werden. Auch in andern Fällen wird der gesetzliche Vertreter wie die Partei selbst behandelt. So ist er anstelle des nicht prozeßfähigen Minderjährigen als Partei zu vernehmen. Die Frage, ob das Verhalten des gesetzlichen Vertreters Anlaß für das Vormundschaftsgericht zu einem Eingreifen nach § 1666 BGB geben könnte, kann dahinstehen. Der Ausgang eines derartigen Verfahrens ist für die Frage der Festsetzung des Ordnungsgelds nicht vorgreiflich.

OLG München (26 W 2159/96) | Datum: 18.09.1996

vgl. auch Bosch, Grundsatzfragen des Beweisrechts, 1963, 61ff. (zum Weigerungsrecht Minderjähriger). FamRZ 1997, 1170 [...]

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