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»1. Soll nur ein Prozeßkostenhilfegesuch mit einem Klageentwurf eingereicht werden, muß unmißverständlich klargestellt werden, daß die Klage noch nicht erhoben werden soll. Dazu genügt nicht, daß in einem mit 'Klage' überschriebenen Schriftsatz dem Sachantrag ein Prozeßkostenhilfeantrag vorangestellt wird. 2. Wird ein Antrag auf Klagezustellung vor Vorschußzahlung und Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag gemäß § 65 Abs. 7 GKG gestellt, ist damit gleichzeitig erklärt, daß die Klage unbedingt erhoben werden soll. Wird nach Zustellung und Verweigerung der Prozeßkostenhilfe erklärt, sie werde nicht weiterverfolgt, liegt darin die Erklärung einer Klagerücknahme.«
FamRZ 1997, 375 NJW-RR 1997, 637 OLGReport-Köln 1997, 14 [...]