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1. Bei der Anrechnung überobligatorischer Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nach § 1577 Abs. 2 BGB ist die Differenzmethode schon begrifflich nicht anwendbar. 2. Der ' volle Unterhalt' im Sinne des § 1577 Abs. 2 BGB ist der eheangemessene Unterhalt nach § 1578 BGB (hier: 3/7-Quote des anrechenbaren Einkommens des Pflichtigen ohne Vorwegabzug des Kindesunterhalts). 3. Die Anrechnung der den vollen Unterhalt übersteigenden Einkünfte erfolgt nach Billigkeit (hier: zur Hälfte).
FamRZ 1997, 885 NJWE-FER 1997, 25 OLGReport-Oldenburg 1996, 213 [...]
1. Es ist im Abänderungsverfahren zulässig, entsprechend einem Vorschlag der Eltern, denen zunächst das Sorgerecht gemeinsam belassen worden war, das Sorgerecht im wöchentlichen Wechsel jeweils einem Elternteil allein zu übertragen. 2. Da in einem Verfahren über die Abänderung einer Entscheidung betreffend die elterliche Sorge die Grundsätze des § 1671 BGB weitergelten, kann das Gericht auch in einem derartigen Verfahren nur dann von dem gemeinsamen Vorschlag der Eltern abweichen, wenn dies im Interesse des Kindeswohls erforderlich ist.
Anmerkung Luthin FamRZ 1997, 102 EzFamR aktuell 1996, 329 FamRZ 1997, 102 NJWE-FER 1996, 54 [...]