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1. Wohnt die Partei, die Prozeßkostenhilfe beantragt, mit anderen Personen zusammen, denen gegenüber sie nicht gesetzlich unterhaltspflichtig ist, so können insofern keine Belastungen vom Einkommen abgezogen werden. Zwar wird bei der Bewilligung von Sozialhilfe, das Einkommen von in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen berücksichtigt nach §§ 122, 16 BSHG bzw. §§ 122, 11 BSHG; die in § 122 BSHG begründete Fiktion findet in §§ 114 ff. ZPO, insbesondere § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO jedoch keine entsprechende Anwendung. 2. Zahlungsverpflichtungen, die aus einer in einem Strafverfahren verhängten Geldbuße resultieren, gehören nicht zu den berücksichtigungsfähigen Belastungen nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO.
EzFamR aktuell 1996, 332 FamRZ 1997, 681 JurBüro 1997, 31 [...]
Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat, sie dem Verlangen des Gerichts, sich darüber zu äußern, ob eine Veränderung ihrer Verhältnisse eingetreten sei, also nicht nachgekommen ist. Die Nichtabgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO führt nicht zwangsläufig zu einer Aufhebung der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, denn § 124 Nr. 2 ZPO hat Sanktionscharakter. Im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens ist auch zu berücksichtigen, ob die Nichtabgabe der Erklärung auf einem schuldhaften Verhalten der Partei beruht. Ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters der Partei ist dieser nicht zurechenbar nach § 278 BGB.
EzFamR aktuell 1996, 320 FamRZ 1997, 756 JurBüro 1997, 32 MDR 1997, 103 [...]