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1. Stehen dem Aktivvermögen der armen Partei fällige Schulden gegenüber, so hat sie ihr Vermögen nach § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO nur insoweit einzusetzen, als die Differenz zwischen Aktiva und Passiva den Freibetrag von zur Zeit 4.500 DM nicht übersteigt 2. Bankguthaben, die auf Einkünften beruhen, die zur Deckung des laufenden Bedarfs für einen bestimmten Zeitraum bestimmt sind (zum Beispiel Arbeitseinkommen), sind nicht als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO anzusehen, sondern gehören zum Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO.
EzFamR aktuell 1996, 270 FamRZ 1997, 299 NJW-RR 1997, 132 [...]