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1. Maßgebendes Kriterium für die Zuständigkeit der Familiengerichte nach § 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG ist nicht die Beurteilung eines Gegenstandes als Hausratsgegenstand, sondern die Möglichkeit der Regelung der Rechtsverhältnisse. Die Aufnahme der HausratsVO in den Wortlaut des § 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG ist als Unterstreichung der maßgeblichen, von der Eigentumslage abweichenden Regelungsmöglichkeit zu verstehen. 2. Die Zuständigkeit der Familiengerichte ist nicht nur bei Anwendbarkeit der HausratsVO gegeben, sondern auch dann, wenn das anzuwendende ausländische Recht Regelungsmöglichkeiten aufgrund von familienrechtlichen Anknüpfungspunkten abweichend von der dinglichen und güterrechtlichen Rechtslage vorsieht. 3. Sind beide Parteien türkische Staatsangehörige, dann richtet sich das Scheidungsstatut nach dem türkischen Recht. 4. Das türkische Recht enthält keine dem deutschen Recht vergleichbare Regelungsmöglichkeit für Hausratsgegenstände, so daß für eine Klage auf Herausgabe von Hausrat, Schmuck und Kleidung sowie auf die Rückzahlung von Geldgeschenken eine Zuständigkeit der Familiengerichte nach § 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG nicht gegeben ist. 5. Die Zuständigkeit der Familiengerichte läßt sich auch nicht aus § 23b Abs. 1 Nr. 9 GVG begründen, da Art. 170 Türk. ZGB den Güterstand der Gütertrennung als gesetzlichen Güterstand bestimmt und somit güterrechtlich Ausgleichsansprüche nicht in Betracht kommen. Anspruchsgrundlagen können sich vielmehr nur aus sachen - und gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen ergeben.

OLG Stuttgart (17 AR 5/96) | Datum: 19.03.1996

FamRZ 1997, 1085 [...]

Prozeßkostenhilferaten, die der Unterhaltsverpflichtete in einem Unterhaltsrechtsstreit zu zahlen hat, mindern seine Leistungsfähigkeit und sind bei der Bemessung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens zu berücksichtigen. Im Rahmen des § 1361 BGB ist der Unterhaltsgläubiger grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet für die Höhe des angemessenen Unterhalts. Dazu gehören auch Angaben über die Einkommens- und Vermögenssituation des unterhaltspflichtigen Ehegatten, also auch Tatsachen, die zugleich auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bestimmen und daher an sich zu seiner Beweissphäre gehören. Hinsichtlich solcher doppeltrelevanten Tatsachen, die sowohl für die Bedürftigkeit als auch für die Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen, überschneidet sich die Darlegungs- und Beweislast von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner. Dem Unterhaltsberechtigten kann unter diesen Umständen nicht in jedem Falle aufgegeben werden, mit seinem Bedarf inzident auch die für die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten maßgeblichen Tatsachen darzutun und zu beweisen. Er muß vielmehr hiervon freigestellt sein, wenn er lediglich den Mindestunterhalt zu beanspruchen hat, weil in diesem Fall seine Bedürftigkeit insoweit unstreitig ist. Dann obliegt es dem Unterhaltsschuldner darzutun und zu beweisen, daß er zur Leistung des geforderten Mindestunterhalts nicht in der Lage ist. Verlangt jedoch der Unterhaltsgläubiger mehr, so bleibt er mit der Darlegung und dem Beweis der ehelichen Lebensverhältnisse in vollem Umfang belastet. In einem echten Mangelfall können zwar berufsbedingte Aufwendungen, nicht jedoch der sogenannte Erwerbstätigenbonus in Ansatz gebracht werden. Das Kindergeld ist im Mangelfall nicht wie üblich beim Kindesunterhalt zu verrechnen, sondern im Rahmen der Bedarfsermittlung des unterhaltsberechtigten Ehegatten in voller Höhe bei den ehelichen Lebensverhältnissen anzusetzen, auf alle Unterhaltsberechtigen sodann aber in

OLG Karlsruhe (20 UF 53/95) | Datum: 08.03.1996

FamRZ 1997, 1011 NJW-RR 1997, 323 [...]

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