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1. Ein gemeinsames Sorgerecht setzt die subjektive Kooperationsbereitschaft beider Eltern voraus, die sich regelmäßig in einem übereinstimmenden Vorschlag zur Sorgerechtsübertragung äußert (hier: nicht gegeben). 2. Ein gemeinsamer Sorgerechtsvorschlag ist allenfalls dann entbehrlich, wenn die Prognose gerechtfertigt erscheint, daß es den Eltern trotz der ablehnenden Haltung eines Elternteils gelingen wird, die Verantwortung für die Kinder auch nach der Scheidung kooperativ auszuüben (hier verneint, da es außer Terminsabsprachen keine Kooperation zwischen den Parteien gab).
FamRZ 1997, 48 NJW-RR 1996, 1476 NJWE-FER 1997, 29 OLGReport-Hamm 1996, 119 [...]
»1. Zur Prüfung der Erfolgsausicht einer Kindesunterhaltsklage kann das Gericht beim Unterhaltsschuldner anfragen, ob er zur Schaffung einer Titulierung durch Jugendamtsurkunde (§§ 59 Abs. 1, 60 KJHG) bereit ist und ihm aufgeben, diese alsbald vorzulegen. 2. Die Versagung der sofortigen Zustellung gemäß § 65 Abs. 7 Nr. 4 GKG ist gemäß § 6 GKG anfechtbar, wenn über den Antrag eine Entscheidung des Gerichts ergangen ist. Die bloße Nichtausführung der Zustellung ist keine solche Entscheidung. Sachliche Voraussetzung für die sofortige Zustellung ist ein nicht oder nur schwer zuersetzender Schaden - bei Kindesunterhaltsklagen ist diese Voraussetzung zu verneinen, solange die Schaffung einer Jugendamtsurkunde nicht abgelehnt worden ist.«
FamRZ 1997, 177 FamRZ 1997, 620 NJW-RR 1996, 41 NJWE-FER 1996, 41 OLGReport-Köln 1996, 280 [...]