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»1. Zur Prüfung der Erfolgsausicht einer Kindesunterhaltsklage kann das Gericht beim Unterhaltsschuldner anfragen, ob er zur Schaffung einer Titulierung durch Jugendamtsurkunde (§§ 59 Abs. 1, 60 KJHG) bereit ist und ihm aufgeben, diese alsbald vorzulegen. 2. Die Versagung der sofortigen Zustellung gemäß § 65 Abs. 7 Nr. 4 GKG ist gemäß § 6 GKG anfechtbar, wenn über den Antrag eine Entscheidung des Gerichts ergangen ist. Die bloße Nichtausführung der Zustellung ist keine solche Entscheidung. Sachliche Voraussetzung für die sofortige Zustellung ist ein nicht oder nur schwer zuersetzender Schaden - bei Kindesunterhaltsklagen ist diese Voraussetzung zu verneinen, solange die Schaffung einer Jugendamtsurkunde nicht abgelehnt worden ist.«
FamRZ 1997, 177 FamRZ 1997, 620 NJW-RR 1996, 41 NJWE-FER 1996, 41 OLGReport-Köln 1996, 280 [...]