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Ein Kind, das unter einer Unverträglichkeit von Lebensmitteln leidet, kann einen Mehrbedarf durch besondere Ernährung und nicht erstattungsfähige Kosten für Medikamente und Naturheilverfahren haben. Das Berufungsgericht ist nicht gehindert eine andere Begründung als das Erstgericht zu geben, wenn es ein einen Unterhaltsmehrbedarf zuerkennendes erstinstanzliches Urteil aufrechterhalten will, da es sich um einen einheitlichen Anspruch des Kindes auf Zahlung eines Mehrbedarfs handelt, der auf mehrere Gründe gestützt worden ist, wovon das Amtsgericht lediglich einen als durchgreifend anerkannt hat. Die Gründe erwachsen nicht in Rechtskraft; sie sind austauschbar. Daher berührt eine bloße Änderung der Entscheidungsgründe das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers nicht.
DAVorm 1997, 130 OLGReport-Schleswig 1996, 201 SchlHA 1996, 321 [...]
»1. Im Rahmen des § 1779 Abs. 2 BGB hat das Vormundschaftsgericht nur unter geeigneten Personen ein Auswahlermessen. Das Kriterium der Eignung muß auch der nichteheliche Vater erfüllen, der zum Vormund bestellt werden will. 2. Soweit der Richter der Freiwilligen Gerichtsbarkeit rechtsfürsorgende Regelungen trifft, sind zivilrechtliche Ansprüche i. S. des Art. 6 EMRK nicht betroffen. Insbesondere gilt daher der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens.«
DAVorm 1997, 47 FGPrax 1996, 142 FamRZ 1996, 1356 NJWE-FER 1997, 31 Rpfleger 1996, 451 [...]