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1. Mit wachsender Einsichtsfähigkeit und Reife des Kindes wird das elterliche Erziehungsrecht durch das Grundrecht des Kindes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Mit dem gesetzlichen Leitbild des § 1626 Abs. 2 BGB ist ein rein auf Gehorsam ausgerichteter und auf Unterwerfung unter den Willen der Eltern abzielender autoritärer Erziehungsstil nicht zu vereinbaren. 2. Das grundrechtlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern ist wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes, wie sich schon aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ergibt. Dem entspricht es, daß mit abnehmender Pflege- und Erziehungsbedürftigkeit des Kindes die im Elternrecht wurzelnden Rechtsbefugnisse zurückgedrängt werden, bis sie schließlich mit der Volljährigkeit des Kindes erlöschen. 3. Jeder staatliche Eingriff in des Erziehungsrecht muß so gering, zurückhaltend und behutsam wie im Einzelfall möglich ausfallen. Die Trennung des Kindes von den Eltern stellt den stärksten Eingriff in das Elternrecht dar und darf deshalb nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
EzFamR aktuell 1996, 134 FamRZ 1996, 1027 OLGReport-Köln 1996, 204 [...]