Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Ihre Suche einschränken

Rechtsgebiet

Fundstelle

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 3 von 3 .
Sortieren nach   

1. Würde sich die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken oder wäre der Versorgungsausgleich in dieser Form nach den Umständen des Falles unwirtschaftlich, soll das Familiengericht den Ausgleich auf Antrag einer Partei in anderer Weise regeln(§ 1587b Abs. 4 BGB). Bereits der Wortlaut der Vorschrift stellt klar, daß das Familiengericht nur auf Antrag einer Partei, nicht aber auf Antrag eines Versorgungsträgers tätig werden darf. 2. Nach dem auch im Versorgungsausgleichsverfahren anwendbaren § 20 Abs. 1 FGG ist, um die Beschwerdeberechtigung zu bejahen, ein unmittelbarer Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers notwendig. Ein Versorgungsträger ist im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG bereits in seiner Rechtsstellung betroffen, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden, bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründet wird oder überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich verändert wird (BGH FamRZ 1989, 369, 370). Auf eine finanzielle Mehrbelastung kommt es hingegen nicht an (BGH FamRZ 1981, 132= NJW 1981, 1274). 3. Wendet sich ein Versorgungsträger mit der Beschwerde nicht gegen den Ausgleich als solchen, sondern gegen die Ausgleichsform im Rahmen des § 1587b Abs. 4 BGB, die sich nicht zugunsten des berechtigten Ehegatten auswirkt, weil die 'kleine Wartezeit' von 60 Monaten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht wird , fehlt es an der Beschwerdeberchtigung.

OLG Koblenz (13 UF 781/95) | Datum: 25.01.1996

FamRZ 1996, 1084 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 3 von 3 .