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»1. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Wege des Anscheinsbeweises aus der Einleitung unzulässig schadstoffhaltiger Abwässer durch einen pharmazeutischen Betrieb in einen Abwasserkanal die Einleitung gleichartiger Abwässer durch den selben Betrieb in einen anderen Kanal gefolgert werden kann. 2. Es ist nicht zulässig, im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO den bei der Schadensberechnung zu berücksichtigenden Abzug 'neu für alt' unter Vernachlässigung der tatsächlichen Gesamtlebensdauer und der tatsächlichen Restnutzungsdauer des beschädigten Kanals aus den bei der Gebührenkalkulation der betreffenden Gemeinde zugrunde gelegten haushaltswirtschaftlichen Abschreibungssätzen abzuleiten. 3. Für die Bemessung des Abzugs 'neu für alt' ist auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts - hier die Beschädigung der Abwasserkanäle - abzustellen. 4. Ein Schadensersatzanspruch analog §§ 276 ff. BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis verjährt nach 30 Jahren (§ 195 BGB analog). 5. Ein Gericht verstößt gegen den Grundsatz der Mündlichkeit, wenn es nach Schluß der mündlichen Verhandlung in dem dort anberaumten Termin zur Verkündung einer Entscheidung die Ablehnung förmlicher Beweisanträge verkündet, den Beteiligten eine Äußerungsfrist setzt, in deren Rahmen neue Tatsachen vorgebracht werden, und dann dieses neue Vorbringen ohne weitere mündliche Verhandlung seinem Urteil zugrunde legt.«

BVerwG (8 C 36.92) | Datum: 01.03.1995

I. Die klagende Gemeinde begehrt von der Beklagten, einem pharmazeutischen und chemischen Betrieb, Schadensersatz wegen der Einleitung betonaggressiver Abwässer aus deren Fabrik in die städtische Kanalisation und [...]

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