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1. Wer einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, hat alles in seiner Macht stehende zu tun, um den Kindesunterhalt sicherzustellen. 2. Allein mit der Teilnahme an Umschulungsmaßnahmen des Arbeitsamtes, die keine ausreichenden Einnahmen erbringen, wird der Verpflichtete den an ihn zu richtenden Forderungen nicht gerecht. Er muß sich vielmehr um Aushilfstätigkeiten jeder Art. bemühen. 3. Auf eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um fünfzig Prozent kann sich der Verpflichtete allerhöchstens dann berufen, wenn eine Beschäftigung aufgrund der Behinderung tatsächlich nicht mehr in ausreichendem Umfang möglich ist (hier verneint, da der Verpflichtete trotz seiner Behinderung über Jahre hinweg normal im Arbeitsleben stand).
FamRZ 1995, 756 NJW-RR 1995, 1476 OLGReport-Hamm 1995, 95 [...]
1. Die Abänderung eines Unterhaltsurteils ist erst ab Zustellung einer Abänderungsklage möglich, § 323 Abs. 3 ZPO. 2. Betreibt ein getrennt lebender unterhaltsberechtigter Ehegatte seit drei Jahren eine Boutique, ohne einen ausreichenden Gewinn zur Deckung des eigenen Bedarfs (hier 2100 DM) zu erzielen, so ist er zur Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und zur Aufnahme einer abhängigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, um seinen Bedarf zu decken.
FamRZ 1995, 1144 NJW-RR 1995, 1283 OLGReport-Hamm 1995, 81 [...]
1. Eine zum Zeitpunkt der Eheschließung bestehende Verpflichtung, eine Kaution stellen zu müssen (hier eines Tankstellenpächters gegenüber der Mineralölgesellschaft), begründet keine im Zugewinnausgleich relevante Verbindlichkeit, da die aufzubringende Kaution lediglich der Sicherung des Kautionsempfängers dient. 2. Zu berücksichtigen sind in einem solchen Zusammenhang nur die zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits tatsächlich bestehenden Verbindlichkeiten (etwa aus Warenlieferungen). 3. Nimmt ein Ehegatte vor dem Ende der Ehezeit ein Darlehen zur Anschaffung von Hausrat auf (hier 14.630 DM), so ergibt sich allein aus dieser Tatsache auch dann keine Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB, wenn die Anschaffungen als viel zu großzügig zu bezeichnen sind.
DRsp I(165)239e (Ls) FamRZ 1996, 34 NJW-RR 1996, 197 OLGReport-Hamm 1995, 226 [...]
1. Auch dann, wenn die elterliche Sorge nach der Scheidung beiden Elternteilen zusteht, hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat und der daher auf Besuchskontakte angewiesen ist, die finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht grundsätzlich allein zu tragen. 2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur aus Billigkeitsgründen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Betracht (hier verneint). Daß der betreuende Elternteil seinen Wohnsitz an einen weiter (hier 160 km) entfernten Ort verlegt, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da jeder geschiedene Ehegatte seinen künftigen Wohnsitz und Lebenskreis selbst bestimmen kann.
FamRZ 1995, 1432 NJW-RR 1996, 325 OLGReport-Hamm 1995, 151 [...]