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»Einer Partei ist für ein der Hauptsache nach erledigtes Verfahren - ausnahmsweise - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn das Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe verzögert hat. Hierbei ist Voraussetzung, daß die Partei nicht nur um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht, sondern auch die Hauptsache anhängig gemacht hatte.«
EzFamR aktuell 1995, 308 JurBüro 1995, 535 OLGReport-Köln 1996, 64 [...]
Die Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entspricht weitgehend der Verhandlungsgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Sie entsteht neben der Geschäftsgebühr, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - ein sachbezogenes Gespräch mit dem Gegner oder einem Dritten über tatsächliche oder rechtliche Fragen stattfindet. Allein die Abgabe einer Erledigungserklärung begründet, soweit der Anwalt nicht gleichzeitig in eine Verhandlung - etwa über die Erledigungsproblematik - eintritt, keine Besprechungsgebühr.
EzFamR aktuell 1995, 442 FamRZ 1996, 680 JurBüro 1996, 309 NJW-RR 1996, 182 [...]