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1. Lehnt der Standesbeamte das Aufgebot eines Deutschen und einer marokkanischen Staatsbürgerin ab, so sind die nach §§ 45, 50 PStG zuständigen deutschen Gerichte auch international zuständig. 2. Allein der Verdacht, die Betroffenen könnten mit der Eheschließung ehefremde Zwecke verfolgen (hier Beschaffung einer Aufenthaltserlaubnis für die Ehefrau), reicht für die Ablehnung nicht aus. 3. Vielmehr ist der Standesbeamte zur Anordnung des Aufgebotes anzuhalten, wenn das Gericht nach ausreichender Erforschung des Sachverhaltes, § 12 FGG, zu dem Schluß kommt, es lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Scheinehe beabsichtigt sei.
FamRZ 1995, 1409 NJW-RR 1995, 771 OLGReport-Frankfurt 1995, 80 [...]
1. Die grundsätzlich freie Wahl des Vornamens eines Kindes ist nur dadurch beschränkt, daß die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen und dem Kindeswohl nicht widersprechen darf. 2. Geschlechtsneutrale Vornamen sind eintragungsfähig, wenn dem Kind ein weiterer eindeutig das Geschlecht kennzeichnender Vornamen beigelegt wird. 3. Ausländische Vornamen sind eintragungsfähig, wenn sie im Ursprungsland eindeutig einem Geschlecht zugeordnet sind, auch wenn in Deutschland ein anderer Sprachgebrauch herrscht (hier positiv entschieden für den Vornamen Nicola Andrea für ein Kind männlichen Geschlechts, da beide Vornamen in Italien eindeutig männliche Vornamen sind). 4. Dieser Grundsatz gilt um so mehr, wenn auch der Nachname (hier 'Riva') eindeutig auf ein romanisches Herkunftsland hindeutet.
MDR 1995, 607 NJW-RR 1995, 773 OLGReport-Frankfurt 1995, 69 [...]
1. Zur Führung der gesetzlichen Amtspflegschaft im Sinne der §§ 1706 ff. BGB ist auch dann das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk die Mutter des nichtehelichen Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn diese sich nicht um das Kind kümmert und das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk eines anderen Jugendamts hat. Dies gilt selbst dann, wenn das Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gem. § 87c Abs. 3 KJHG eine bestellte Pflegschaft für das Kind führt. 2. Ein Wechsel des gesetzlichen Amtspflegers findet auch dann nicht statt, wenn das nichteheliche Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk eines anderen Jugendamtes nimmt und seine Mutter vorübergehend unbekannten Aufenthaltes ist. Die Vorschrift des § 87c Abs. 3 KJHG, die auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes abstellt, ist hier deswegen nicht anwendbar, weil die Amtspflegschaft nicht durch 'Bestellung' eingetreten ist. 3. Ist für das Kind ein Amtspfleger an seinem neuen Aufenthaltsort bestellt worden, scheidet eine Weiterführung der gesetzlichen Amtspflegschaft aus. Auch Gründe des Kinderwohls können nach dem Wegfall des § 43 JWG daran nichts ändern, da § 87c KJHG keine dem für das gerichtliche Verfahren geltenden § 46 FGG entsprechende Regelung enthält.
Vorinstanz: LG Marburg, DAVorm 1996, 211 DAVorm 1996, 308 [...]