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1. Wird ein Versorgungsträger nicht am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligt und ihm das Urteil erst nachträglich bekannt und zugestellt, so ist eine nach mehr als fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung eingelegte Beschwerde nicht wegen Ablaufs der Frist von fünf Monaten nach § 516 Hs. 2 ZPO (in Verbindung mit § 621e ZPO) unzulässig. 2. Hat ein Beamter auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, regelt der für die Bewertung einschlägige § 1587a Abs. 6 Hs. 2 BGB insgesamt und nicht nur in Bezug auf die Ehezeitanteile die Konkurrenz von Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung. Daher kann die Betrachtung der Vorschrift als Konkurrenzregelung es nicht rechtfertigen, die vor der Ehe erworbene Rente unberücksichtigt zu lassen. 3. Die gesetzliche Berechnung des Ehezeitanteils nach § 1587a Abs. 2 BGB verteilt den Wert einer Versorgung immer so, daß bei aufeinander folgenden Ehen Überschneidungen nicht auftreten können. Soweit später eingetretene Veränderungen zu Unstimmigkeiten führen, können diese durch nachträgliche Abänderung der Erstentscheidung behoben werden. Wurde etwa die gesetzliche Rente ausschließlich in der ersten Ehe erworben, die Beamtenversorgung aber nur in der zweiten, dann ist die gesamte Rente mit dem ersten Ehegatten zu teilen und die fiktiv ungekürzte Beamtenversorgung mit dem zweiten, so daß dem Beamten letztlich weniger als die Hälfte der erworbenen Versorgungen belibt. Der Vorschlag des BGH, in solchen Fällen mit der Härteregelung des § 1587c BGB zu helfen (BGH FamRZ 1983, 358, 361), kann die Verletzung des Eheanteilprinzips nicht beseitigen. Falls ausnahmsweise die Beamtenversorgung unter den fiktiven Nachversicherungsanspruch gekürzt würde, könnte systemgerecht dieser ausgeglichen werden, um eine Benachteiligung des Ehegatten zu vermeiden. 4. Eine Abkehr von fiktiven Werten bedeutet zugleich, daß eine Rente, die wegen Unerfüllbarkeit der Wartezeit nicht fließen

OLG München (26 UF 912/95) | Datum: 20.12.1995

FamRZ 1996, 740 [...]

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