Sortieren nach
1. Zur Führung der gesetzlichen Amtspflegschaft im Sinne der §§ 1706 ff. BGB ist auch dann das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk die Mutter des nichtehelichen Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn diese sich nicht um das Kind kümmert und das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk eines anderen Jugendamts hat. Dies gilt selbst dann, wenn das Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gem. § 87c Abs. 3 KJHG eine bestellte Pflegschaft für das Kind führt. 2. Ein Wechsel des gesetzlichen Amtspflegers findet auch dann nicht statt, wenn das nichteheliche Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk eines anderen Jugendamtes nimmt und seine Mutter vorübergehend unbekannten Aufenthaltes ist. Die Vorschrift des § 87c Abs. 3 KJHG, die auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes abstellt, ist hier deswegen nicht anwendbar, weil die Amtspflegschaft nicht durch 'Bestellung' eingetreten ist. 3. Ist für das Kind ein Amtspfleger an seinem neuen Aufenthaltsort bestellt worden, scheidet eine Weiterführung der gesetzlichen Amtspflegschaft aus. Auch Gründe des Kinderwohls können nach dem Wegfall des § 43 JWG daran nichts ändern, da § 87c KJHG keine dem für das gerichtliche Verfahren geltenden § 46 FGG entsprechende Regelung enthält.
Vorinstanz: LG Marburg, DAVorm 1996, 211 DAVorm 1996, 308 [...]
»Zur Neuberechnung des eigenen angemessenen Unterhalts des Unterhaltsschuldners im Rahmen des Elternunterhalts: a) dem Unterhaltsschuldner ist ein erhöhter große Mindestselbstbehalt zu belassen. Er ist in der Regel dadurch zu ermitteln, daß auf den großen Mindestselbstbehalt, der nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte gegenüber volljährigen Kindern und Ehegatten heranzuziehen ist, ein Zuschlag von regelmäßig etwa 30% gemacht wird. b) Zusätzlich zu dem erhöhten großen Mindestselbstbehalt sind dem Unterhaltspflichtigen noch die Mittel zu belassen, die er zur Deckung derjenigen Aufwendungen benötigt, die seine bisherige Lebensstellung geprägt haben, sofern sie sich im Rahmen einer objektiven vernünftigen Lebensführung halten, wie insbesondere erhöhte Kosten des warmen Wohnens, Rücklagen für den Erhaltungsaufwand von Wohnungseigentum, Ersatzbeschaffung für langlebige Konsumgüter einschließlich eines Kraftfahrzeugs, zusätzliche Altersversorgung, übliche Versicherungen im Rahmen der Daseinsvorsorge usw. (erweiterter Selbstbehalt). c) Bei der Ermittlung des zusätzlich zu belassenden erhöhten Wohnbedarfs ist der in dem kleinen Mindestselbstbehalt bereits enthaltene Anteil für warmes Wohnen (bis zum 31.12.1995: 400 DM und ab dem 1.1.1996: 430 DM monatlich) ebenfalls um etwa 30% vorab zu erhöhen. d) Der Betrag, der oberhalb des erhöhten großen Mindestselbstbehalts und gegebenenfalls des erweiterten Mindestselbstbehalts für Unterhaltszwecke zur Verfügung steht, ist zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Unterhaltsberechtigten nach Kopfteilen aufzuteilen (entsprechend §1609 BGB).«
DAVorm 1996, 523 FamRZ 1996, 753 NJWE-FER 1997, 7 SchlHA 1996, 105 [...]