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Die gerichtliche Billigung einer Vereinbarung der Eltern über das Besuchsrecht muß, weil Sie eine gerichtliche Verfügung darstellt, den Wirksamkeitsanforderungen des § 16 FGG entsprechen. Sie muß also insbesondere inhaltlich bestimmt, erkennbar als Entscheidung des Gerichts verlautbart und den Beteiligten, für die sie bestimmt ist, bekannt gemacht sein. Daher kann die zur Vollstreckung einer von den Eltern getroffenen Regelung des Bezugsrechts erforderliche gerichtliche Billigung nicht darin gesehen werden, daß Eingangs der gerichtlich protokollierten Vereinbarung der Eltern formuliert ist, diese solle 'anstelle einer gerichtlichen Entscheidung treten'. Zwar kann gleichzeitig mit der Androhung eines Zwangsgeldes auch die Vereinbarung der Eltern über das Besuchsrecht gerichtlich gebilligt werden, jedoch setzt dies voraus, daß sich aus der Begründung des Beschlusses oder aus anderen Umständen entnehmen läßt, daß der Familienrichter die getroffene Vereinbarung der Eltern billigt und sie zu seiner Entscheidung machen will. Um dies annehmen zu können, kann schon ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Protokollierung der Vereinbarung und der Androhung des Zwangsgeldes ausreichen. Allerdings kann dann keine gerichtliche Billigung der Vereinbarung der Eltern über das Besuchsrecht angenommen deren, wenn der zeitliche Zusammenhang fehlt oder sich aus den Gründen des Beschlusses ergibt, daß das Gericht zur Regelung des Besuchrechts keine eigene Entscheidung treffen wollte.

OLG Zweibrücken (5 WF 107/95) | Datum: 23.11.1995

FamRZ 1996, 877 [...]

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