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BayObLG (1Z BR 96/95) | Datum: 20.10.1995
I. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die ehelichen Kinder der Beteiligten zu 4 und 5, die seit ihrer Eheschließung den Ehenamen 'A.-B. ', den Geburtsnamen des Ehemanns geführt haben. Die Geburtenbücher der Kinder werden [...]