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1. Fortgesetzte Verstöße gegen die Pflicht zur ehelichen Treue, zum Beispiel bei Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, machen dem scheidungswilligen Ehepartner das Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres nicht unzumutbar. 2. Etwas anderes gilt dann, wenn die Verstöße mit besonders verletzenden Begleitumständen verbunden sind (hier bejaht für den Fall, daß die Ehefrau nach der Trennung als Prostituierte arbeitet).
DRsp I(166)328c FamRZ 1996, 489 OLGReport-Bremen 1995, 42 [...]
1. Eine Abänderungsklage kann von vornherein nur erfolgreich sein, wenn die Grundlagen der abzuändernden Vereinbarung umfassend dargelegt werden. 2. Lebt der erneut verheiratete Unterhaltspflichtige mietfrei im Haus seiner zweiten Ehefrau. so sind ihm geldwerte Vorteil hierfür nicht zuzurechnen, da gemäß §§ 1360, 1360a BGB die Eheleute einander verpflichtete sind, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen zum Unterhalt der neuen Familie beizutragen. 3. Ist die neue Ehefrau ebenfalls berufstätig, so besteht keine grundsätzliche Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, für sich die Steuerklasse drei zu wählen und die Ehefrau auf die Steuerklasse fünf zu verweisen. Da auch die neue Ehefrau Unterhaltspflichten haben könnte, erscheint es einfach und naheliegend, unabhängig von der Wahl der Steuerklasse die Gesamtsteuerlast der Ehegatten im Verhältnis der zu versteuernden Einkünfte aufzuteilen.
EzFamR aktuell 1995, 434 FamRZ 1996, 628 NJW-RR 1996, 647 [...]