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Nach der z.Zt. der Eheschließung (26.11.1993) maßgeblichen Rechtslage erhielten nichtehelich geborene Kinder unter 14 Jahren mit der Heirat ihrer Eltern als neuen Familiennamen den von ihren Eltern geführten Ehenamen (§ 1720 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 1616 BGB a.F.) Diese Namenserstreckung beruhte darauf, daß Ehegatten gemäß § 1355 BGB a.F. zwingend einen gemeinsamen Ehenamen führten. Das BVerfG hatte jedoch am 5.3.1991 die Regelung des § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB a-F., wonach der Geburtsname des Ehemanns kraft Gesetzes zum Ehenamen wurde, wenn die Ehegatten - wie hier - keinen gemeinsamen Ehenamen führten, für verfassungswidrig erklärt und bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber Übergangsregelungen formuliert, die sowohl zum Ehenamen (§ 1355 a.F. BGB) als auch zum Kindesnamen (§ 1616 a.F. BGB) Wahlmöglichkeiten vorsehen. Der Anwendungsbereich der Übergangsregelung des BVerfG vom 5.3.1991 (BVerfGE 84, 9, 10= FamRZ 1991, 535) ist dahin auszulegen, daß den Eltern eines legitimierten Kindes im selben Umfang ein Recht zur Wahl des Familiennamens des Kindes eröffnet wird wie den Eltern eines ehelich geborenen Kindes. Einer Beurkundung des gewünschten Familiennamens steht nicht entgegen, daß das am 1.4.1994 in Kraft getretene FamNamRG die Wahl eines aus den Namen der Ehegatten zusammengesetzten Doppelnamens nicht mehr zuläßt (§ 1720 Abs. 2, § 1616 Abs. 2, § 1616a Abs. 1 S. 2 bis 4, § 1616a Abs. 3 BGB). Wurden die Familiennamen der Kinder nach Maßgabe der Übergangsregelung wirksam bestimmt, so behalten sie diesen Namen auch nach dem Inkrafttreten des FamNamRG bei (vgl. Art. 7 § 3 S. 1 FamNamRG).

BayObLG (1Z BR 57/95; 1Z BR 58/95) | Datum: 20.09.1995

FamRZ 1996, 428 NJW-RR 1996, 579 [...]

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