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1. Eine Abänderungsklage kann von vornherein nur erfolgreich sein, wenn die Grundlagen der abzuändernden Vereinbarung umfassend dargelegt werden. 2. Lebt der erneut verheiratete Unterhaltspflichtige mietfrei im Haus seiner zweiten Ehefrau. so sind ihm geldwerte Vorteil hierfür nicht zuzurechnen, da gemäß §§ 1360, 1360a BGB die Eheleute einander verpflichtete sind, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen zum Unterhalt der neuen Familie beizutragen. 3. Ist die neue Ehefrau ebenfalls berufstätig, so besteht keine grundsätzliche Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, für sich die Steuerklasse drei zu wählen und die Ehefrau auf die Steuerklasse fünf zu verweisen. Da auch die neue Ehefrau Unterhaltspflichten haben könnte, erscheint es einfach und naheliegend, unabhängig von der Wahl der Steuerklasse die Gesamtsteuerlast der Ehegatten im Verhältnis der zu versteuernden Einkünfte aufzuteilen.
EzFamR aktuell 1995, 434 FamRZ 1996, 628 NJW-RR 1996, 647 [...]
1. Ist eine Ehe vor dem 03.10.1990 im Bereich der neuen Länder geschieden worden, so bleibt gemäß Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB das ursprüngliche Recht der DDR für die Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums und Vermögens maßgebend. 2. Damit besteht auch noch nach dem Beitritt die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach § 13 Abs. 1 FGB fort und ist ausschließlich nach Maßgabe der §§ 39 ff. FGB auseinanderzusetzen. 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 234 § 4a EGBGB, da diese Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut nicht anwendbar ist.
DRsp I(165)233c-e (Ls) FPR 1997, 41 FamRZ 1996, 667 OLGReport-Brandenburg 1996, 53 [...]