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Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch ist ausgeschlossen, wenn mit einer Klage nur schuldrechtliche Ansprüche auf Übertragung des Eigentums verfolgt werden. Auch der Anspruch darauf eine Ausgleichsforderung im Rahmen des Zugewinnes teilweise nach § 1383 BGB dadurch zu ersetzen, daß der Ausgleichspflichtige der Ausgleichsberechtigten das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen hat, stellt lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums dar. Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch ist nur dann zulässig, wenn sie für die Frage des Schutzes des guten Glaubens von Bedeutung sein kann. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben, wenn der Ausgleichsberechtigte im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens einen Anspruch nach § 1383 BGB auf Übertragung eines Grundstückes geltend macht, da eine Eigentumsübertragung durch den Ausgleichspflichtigen, der Alleineigentümer des Grundstückes ist auch wirksam dann möglich ist, wenn ein möglicher Erwerber von der Rechtshängigkeit des Zugewinnausgleichanspruches und dem in diesem Rahmen geltend gemachten Anspruch auf Übertragung des Grundstückes nach § 1383 BGB Kenntnis hätte. Eine Umdeutung eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO in einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 53a FGG scheidet aus, wenn sich aus Art und Weise der Antragstellung eindeutig ergibt, daß die antragstellende Partei eindeutig nicht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung veranlassen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung zunächst an das Landgericht gerichtet war, das für einstweilige Anordnungen im FGG-Verfahren nicht zuständig ist.

SchlHOLG (12 UF 2/95) | Datum: 14.06.1995

FamRZ 1996, 175 [...]

Zwar bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zu Erteilung einer Auskunft nur nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruches erfordert sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruches, jedoch ist ausnahmsweise der Wert des Beschwerdegegenstandes aufgrund ganz besonderer Umstände, die im konkreten Fall materiell-rechtlich einer Auskunftspflicht entgegenstehen, nach dem Streitwert einer auf Auskunft gerichteten Berufung des Unterhaltsberechtigten festzusetzen, wenn diese Umstände das Geheimhaltungsinteresse des Auskunftsschuldners als schwerwiegend erscheinen lassen. Ist gem. Art .18 Abs. 1 S.1 EGBGB für die Entscheidung über die Unterhaltspflicht selbst das Sachrecht des jeweiligen gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten maßgebend, so bestimmt dieses Sachrecht auch die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch als einer Vorstufe der Unterhaltsgewährung. Der an sich gem. den §§ 1615a, 1605 Abs. 1 BGB dem nichtehelichen Kind gegen die Mutter zustehende Auskunftsanspruch kann aufgrund einer aus § 242 BGB folgenden Unzumutbarkeit der Erfüllung der Auskunftspflicht aufgrund besonderer Umstände entfallen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Menschenwürde der auf Barunterhalt in Anspruch genommenen Kindesmutter über Jahre hinweg in der Familie des Kindesvaters in schwerster Weise verletzt worden ist.

LG Kiel (5 T 64/84) | Datum: 21.06.1995

FamRZ 1996, 47 [...]

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