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»Einer Partei ist für ein der Hauptsache nach erledigtes Verfahren - ausnahmsweise - Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn das Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe verzögert hat. Hierbei ist Voraussetzung, daß die Partei nicht nur um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht, sondern auch die Hauptsache anhängig gemacht hatte.«
EzFamR aktuell 1995, 308 JurBüro 1995, 535 OLGReport-Köln 1996, 64 [...]