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Die Voraussetzungen für die Anerkennung von in Rumänien ergangenen Unterhaltsurteile nach § 328 Abs. 1 ZPO liegen vor, insbesondere ist die Verbürgung der Gegenseitigkeit i.S.d. § 328 Abs. 1 Nr.5 ZPO im Verhältnis zu Rumänien gegeben. Wurde über einen Unterhaltsanspruch durch Urteile im Ausland (hier: Rumänien)entschieden und sind diese Entscheidungen im Inland anerkennungsfähig, so kann im Inland der Unterhaltsanspruch nicht im Wege der Leistungsklage, sondern nur im Wege der Abänderungsklage geändert werden. Eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist auch dann gegeben, wenn im Vorprozeß der Unterhaltsanspruch im Wege einer Abänderung einer zuvor ergangenen Unterhaltsentscheidung aberkannt worden ist (vgl. BGH - IVb ZR 63/83 - vom 30.01.1985). Auch in einem derartigen Fall ist § 323 Abs. 3 ZPO zu beachten. Übersiedeln der Unterhaltsberechtigte und seine gesetzlicher Vertreterin sowie der Unterhaltsverpflichtete von Rumänien nach Deutschland, so liegen die Voraussetzungen für eine Abänderung des in Rumänien ergangenen Unterhaltstitels vor. Der Unterhaltsbedarf den der Unterhaltsberechtigte in Deutschland hat, wird nicht durch eine in Rumänien gezahlte Abfindung ausgeschlossen, wenn dieser Geldbetrag nicht nach Deutschland transferiert werden kann und deshalb zum Unterhalt des Unterhaltsberechtigten nicht herangezogen werden kann. Ein in der Zahlung der Abfindung des Unterhaltsanspruches in Rumänien liegender Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft ist nach dem nach der Übersiedlung anzuwendendem deutschen Recht gem. § 1614 BGB unwirksam.

AG Schwäbisch Hall (1 F 446/94) | Datum: 09.03.1995

DAVorm 1995, 1166 [...]

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